Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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Zur Gewährung der Leistungen ist gegenüber Ver- 
sicherten wie Familienangehörigen des Versicherten die 
Krankenkasse des Versicherten verpflichtet. 
Die finanzielle Last der Leistungen trägt bei der 
§ 205 d Abs. 1 Wochenhilfe die Kasse, bei der Familienwochenhilfe zur 
Hälfte die Kasse, zur Hälfte das Reich. 
Die früher in den Rahmen der reichsgesetzlichen 
Sozialverssicherung einbezogen gewesene Wochenfürsorge 
ist ab 1. April 1924 auf Grund des Gesetzes über die 
Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 (R. G. Bl. I 100) 
Gegenstand der Fürsorge der Fürsorgeverbände geworden. 
3. Reg elleistungen bezüglich Sterbegeld. 
§ 201 Beim Tode des Versicherten wird ein Sterbegeld im 
s 202 zwanzigfachen Betrag des Grundlohnes gezahlt. Das 
Sterbegeld wird auch gezahlt, wenn ein als Mitglied der 
Kasse Erkrankter binnen einem Jahre nach Ablauf der 
Krankenhilfe an derselben Krankheit stirbt, falls die 
Arbeitsunfähigkeit bis zum Tode gedauert hat. fü 
§ 203 Vom Sterbegeld werden zunächst die Kosten des Be- 
gräbnisses bestritten und an den gezahlt, der das Be- 
gräbnis besorgt hat. Ein Uebersschuß fällt an gewisse nahe 
Familienmitglieder; fehlen solche, so verbleibt ein Ueber- 
schuß der Kasse. 
4 Sa z ung s m äß i g e M e hr l eistung en. 
Die Mehrleistungen der Kassen können sich auf dem 
Gebiete der Krankenhilfe, der Wochenhilfe und des 
Sterbegeldes bewegen. 
a) An Krank en h il f e können an Mehrleistungen 
§ 187 Ziff.1 gewährt werden: Ausdehnung der Krankenhilfe bis zu 
§ 187 Ziff. 2 einem Jahre, Genesendenfürsorge bis zur Dauer eines 
§ 187 Ziff. 3 Jahres nach Ablauf der Krankenhilfe, Hilfsmittel gegen 
§ 191 Abs. 1 Verunsstaltung und Verkrüppelung, Fesstsekung des 
§ 191 Abs. 3 Krankengeldes bis auf drei Viertel des Grundlohnes, 
Abstufung des Krankengeldes bis zu dieser Höhe für Ver- 
heiratete und Ledige sowie nach der Zahl der Kinder und 
sonstigen Angehörigen und Gewährung von Zuschlägen 
zum Krankengeld allgemein oder nur für die niedrigen 
g 191 Abs. 2 Stufen, Gewährung des Krankengeldes schon vom ersten 
Tage der Arbeitsunfähigkeit an im wesentlichen bei
	        
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