§ 188 c) Ferner kann bei Versicherten, die auf Grund der
Reichsversicherung oder aus einer knappschaftlichen
Krankenkasse binnen zwölf Monaten bereits für 26 Wochen
hintereinander oder insgesamt Krankengeld oder die Ersatzleistungen
dafür bezogen haben, in einem neuen Verssicherungsfall,
der im Laufe der nächsten 12 Monate eintritt,
die Krankenhilfe auf die Regelleistungen und auf
die Gesamtdauer von 13 Wochen beschränkt werden, wenn
die Krankenhilfe durch die gleiche nicht gehobene
Krankheitsursache verursacht wird. In Betracht kommt
diese Bestimmung namentlich bei <ronischen Krankheiten,
so z. B. bei Lungenkrankheiten, wenn für eine gewisse
Zeit ein ruhender Prozeß vorliegt.
§ 189 d) Weiterhin ist (um Simulation bei sehr hohen Leistungen
zu vermeiden) Versicherten, die gleichzeitig aus
einer anderen Versicherung Krankengeld erhalten, das
Krankengeld soweit zu kürzen, daß es den Durchschnittsbetrag
des täglichen Arbeitsverdienstes nicht übersteigt;
doch kann die Satzung diese Kürzung ausschließen.
§ 207 e) Endlich kann gegenüber freiwillig Versicherten und
§ 208 für satzungsgemäße Mehrleistungen durch Satzungsbestimmung
eine Karenzzeit von sechs Wochen bzw. sechs Monaten
vorgesehen werden.
§ 195 a Abs.1 f) Für das tägliche Stillgeld kann ein Höchstbetrag
Ziff. 4 durch die Satzung bestimmt werden.
6. Kassenleifstungen im Falle der
Erwerbslosigkei t.
§ 214 Besonders hart trifft Krankheit die wirtschaftlich Abhängigen
im Falle der Erwerbslosigkeit. Außer Verdienstlosigkeit
haben sie auch Mehraufwendungen infolge der
Krankheit zu tragen. Zwecks Milderung dieser Schäden
sichert der Gesetgeber bisher versichert Gewesenen, die
wegen Erwerbslosigkeit aus der Mitgliedschaft ausgeschieden
sind, wenn sie in den vorangegangenen zwölf Monaten
mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vor dem Ausscheiden
mindestens sechs Wochen versichert waren, den
Anspruch auf die Regelleistungen, wenn der Versicherungsfall
während der Erwerbslosigkeit und binnen
drei Wochen nach dem Ausscheiden eintritt. Neben dem
soll die Gemeinde Erwerbslose, die sie zu unterstützen
hat, auf ihre Kosten versichern (vgl. oben S. 40).
5§8