Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

folgenschweren Krankheiten, Zubilligung von anderen als g 193 Abs. 2 
kleineren Heilmitteln, insbesondere von Krankenkost oder 
eines Zuschusses dafür, Erhöhung des Hausgeldes für ß 194 Ziff. 1 
Familienangehörige bei Krankenhauspflege bis zum Be- 
trage des gesetzlichen Krankengeldes, Gewährung eines § 194 Ziff. 2 
Krankengeldes (Taschengeldes), auch wenn kein Hausgeld 
zu zahlen ist, freie Krankenpflege an versicherungsfreie g 205b 
Familienangehörige. Ziff. 1 
b) An Woch enh il f e können an Mehrleistungen ß 199 
gewährt werden: Schwangerengeld in Höhe des Kranken- 
geldes bis zur Gesamtdauer von sechs Wochen an 
Schwangere, die der Kasse mindestens sechs Monate an- 
gehören, im Falle der Arbeitsunfähigkeit, Ausdehnung s 195b 
des Wochengeldbezugs bis auf 13, des Stillgeldbezugs bis 
auf 26 Wochen, Höheransetzung des Wochengeldes als des 
Krankengeldes, und zwar Bemessung bis zu drei Vierteln 
des Grundlohnes, Gewährung fast aller dieser Leistungen g 2054a Abs.7 
auch an versicherungsfreie Ehefrauen, Töchter usw. 
c) Das Sterbegeld kann bis zum 40fachen Be- g 204 
trage des Grundlohnes erhöht werden; Sterbegeld in g 206b 
Höhe von zwei Dritteln bzw. der Hälfte des Mitglieder- öiff..2 
sterbegeldes kann auch beim Tode versicherungsfreier Ehe- 
frauen bzw. Kinder von Versicherten gewährt werden. 
Außerdem kann die Satzung mit Zustimmung des g 191a 
Oberversicherungsamtes den Vorstand ermächtigen, für 
eingetretene Versicherungsfälle die Barleistungen ent- 
sprechend den Veränderungen des Geldwertes zu erhöhen. 
Für Ersa t k a sss en sind zeitliche und ziffernmäßige g 508 
Grenzen für die Leistungen nach oben nicht vorgeschrieben. 
Doch darf die Beihilfe an Hinterbliebene das Zehnfache 
der Wochenleistung nicht übersteigen, auf die der Ver- 
storbene Anspruch hatte. 
5. Minderung der Kassenleistungen. 
Den Mitgliedern kann das Krankengeld auf Grund g 192 
der Kasssensatzung ganz oder teilweise versagt werden: 
a) bei vorsätzlicher Schädigung der Kasse durch straf- 
bare Handlungen; 
b) bei vorsätzlicher Zuziehung einer Krankheit oder 
Zuziehung einer Krankheit durch schuldhafte Beteiligung 
an Schlägereien oder Raufhändeln.
	        
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