Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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Völkerrechtlich bedeutsames und völker- 
rechtlich gleichgültiges, völkerrechtsgemässes 
und völkerrechtswidriges Landesrecht. 
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Es interessirt uns von nun an nur. noch eine einzige Seite 
des Verhältnisses von Völker- und staatlichem Recht: die Quelle 
des Landesrechts ist in grösserem Umfange völkerrechtlich ver- 
pflichtet oder berechtigt, Recht zu setzen oder nicht zu setzen. 
So zerfällt für uns die gesamte Rechtsordnung eines Staates zu- 
nächst in zwei grosse Massen: in das völkerrechtlich be- 
deutsame und das völkerrechtlich gleichgültige Lan- 
desrecht. Völkerrechtlich bedeutsam ist alles staatliche Recht, 
in dessen Einführung oder Aufrechterhaltung sich die Ausübung 
einer völkerrechtlichen Befugniss, die Erfüllung oder Verletzung 
einer völkerrechtlichen Pflicht des Staates zeigt. Demnach theilt 
sich das völkerrechtlich relevante Landesrecht wieder in völker- 
rechtsgemässes und völkerrechtswidriges, und das 
erstere in völkerrechtlich erlaubtes und völkerrecht- 
lich gebotenes Recht.!) Genau genommen, ist allerdings nur 
das Verhalten des Staates in Bezug auf seine Rechts- 
erzeugung völkerrechtsgemäss oder völkerrechtswidrig zu nennen, 
und wo der Staat seine Pflicht, neues Recht zu setzen, nicht er- 
füllt, oder wo er umgekehrt seine Pflicht, kein neues einzuführen, 
beobachtet, wo also die Unterlassung der Gesetzgebung jenachdem 
1) Entsprechend könnte man das gesamte Völkerrecht eintheilen in die 
Rechtssätze, welche Rechte oder Pflichten des Staates zur Vornahme oder Unter- 
Jassung legislativer Akte begründen wollen, und die, welche nichts derartiges 
bezwecken. Ungefähr so verfuhr Bentham, Traites de legislation civile et 
penale, €d. par Dumont. III 2. Ed. Paris 1820. p. 360 et suiv. Für das 
Völkerrecht hat aber diese Trennung keinen Werth.
	        
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