§ 1783 hat. Oertlich zuständig ist das Versicherungsamt bzw. Ober-
versicherungsamt, in dessen Bezirk die beteiligte Kasse
§ 1790 ihren Sitz hat. Die Verhandlungen im. Beschlußverfahren
s 1783 sind nicht öffentlich. Erste Instanz des Beschlußverfahrens
ist meist das Versicherungsamt, zuweilen auch das Ober-
§ 1792, $1793 versicherungsamt. Gegen die Entscheidung der ersten
Instanz des Beschlußverfahrens ist, wenn das Gesetz nichts
anderes vorschreibt, Beschwerde an die im Rang nächst-
höhere Versicherungsbehörde (Oberversicherungsamt oder
Reichsversicherungsamt bzw. Landesversicherungsamt)
s 1791 zulässig. Doch kennt das Gesetz auch eine Beschwerde
gegen Bescheide der Krankenkassen, die zum Versicherungs-
§ 405 Abs. 1 amt geht. Ausgeschlossen ist die Beschwerde bei Streitig-
keiten zwischen Arbeitgeber und Versicherten über An-
§ 1797 rechnung von Beiträgen auf den Lohn. In weiterem
Maß ist auch gegen die Entscheidungen der Versicherungs-
behörden als Beschwerdeinstanzen noch eine weitere Be-
schwerde zugelassen. Sie geht, wenn das Versicherungs-
amt als Beschwerdeinstanz fungiert hat, an das Ober-
versicherungsamt, wenn das Oberversicherungsamt Be-
§ 1799 schwerdeinstanz war, an das Reichsversicherungsamt. In-
des hat in grundsätzlichen Fragen das Oberversicherungs-
amt auch in Fällen, wo es endgültig zu entscheiden hätte,
die Sache zur Entscheidung an das Reichsverssicherungs-
§ 128 Abs. 1 amt abzugeben. Beschwerde und weitere Beschwerde sind
an die Frist von einem Monat seit Zustellung der Vor-
entscheidung gebunden. Das Verfahren in Beschwerde-
§18083 Abs.1 sachen ist ebenfalls im allgemeinen gebührenfrei. Doch
Satz kann das Reichsverssicherungsamt der unterliegenden
Partei eine Gebühr von 10 bis 100 Reichsmark auferlegen.
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