Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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an Staatsfeiertagen, das Abgeben von Böllerschüsssen beim 
Richtfest. Daß die Tätigkeit außer ihrer Aufgabe dem 
Betrieb zu dienen, auch das persönliche Interesse der 
Arbeitnehmer fördern sollte, ändert am Bestehen einer 
Betriebsarbeit nichts, z. B. beim Erheben des Lohnes in 
üblicher Weise. Ein solcher sachlicher Zusammenhang 
zwischen Betrieb und Unfall ist dagegen nicht gegeben, 
wenn eine bestimmte Tätigkeit ausschließlich eigenwirt- 
schaftlichen Zwecken eines Arbeitnehmers gedient hat, 
â. B. Essen, Trinken, Spielen während einer Arbeits- 
§ 545b pause. Als Betriebsarbeit gilt nunmehr ausdrücklich die 
mit der Beschäftigung im Betriebe zusammenhängende 
Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneu- 
erung des Arbeitsgeräts, auch wenn es vom Versicherten 
gestellt wird. 
Notwendig ist aber auch, daß die Tätigkeit, bei ver 
der Unfall sich ereignete, im Bereich der Betriebs - 
r ä u m e sich abgespielt hat; auch hier ist der Begriff des 
Betriebsraumes weit zu fassen; hierher gehören außer 
dem Arbeitsraum auch die Wege und Zugänge zu ihm; 
ein Ausgleiten auf einem mit Glatteis bedeckten Fabrik- 
weg, das Beinbruch verursacht, gilt als Betriebsunfall. 
Auch Gänge, die ein Arbeitnehmer außerhalb des 
Arbeitsraumes für den Arbeitgeber im Interessse des 
Betriebes vornimmt, gelten als im Bereich des Betriebes 
erfolgt, z. B. Lohnholen aus der Wohnung des Arbeit- 
§ n45a gebers. Neuerdings gilt als im Bann des Betriebes sich 
vollziehend auch der mit der Beschäftigung des Arbeit- 
nehmers zusammenhängende Weg nach und von der 
Arbeitsstätte. 
Weiter muß der Unfall, um als Betriebsunfall zu 
gelten, auch während der üblichen B e tri e b sz e i t vor- 
gekommen sein; auch der Begriff der Betriebszeit ist weit 
zu fassen; dazu gehören auch die Arbeitspausen und eine 
angemessene Zeit nach Schluß der Arbeitszeit, wie sie 
zum Abkühlen, Waschen, Umkleiden notwendig ist. Hält 
sich aber ein Arbeitnehmer, ohne durch den Betrieb dazu 
veranlaßt zu sein, noch lange nach Beendigung der 
Arbeitszeit im Betrieb auf, z. B. in rechtswidriger Ab- 
sicht, so kann von Betriebszeit nicht gesprochen werden. 
î Schließlich aber verlangt der Begriff des Unfalles, 
daß ein ursächl i h er Zu s a m m e n h a n g zwischen
	        
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