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an Staatsfeiertagen, das Abgeben von Böllerschüsssen beim
Richtfest. Daß die Tätigkeit außer ihrer Aufgabe dem
Betrieb zu dienen, auch das persönliche Interesse der
Arbeitnehmer fördern sollte, ändert am Bestehen einer
Betriebsarbeit nichts, z. B. beim Erheben des Lohnes in
üblicher Weise. Ein solcher sachlicher Zusammenhang
zwischen Betrieb und Unfall ist dagegen nicht gegeben,
wenn eine bestimmte Tätigkeit ausschließlich eigenwirt-
schaftlichen Zwecken eines Arbeitnehmers gedient hat,
â. B. Essen, Trinken, Spielen während einer Arbeits-
§ 545b pause. Als Betriebsarbeit gilt nunmehr ausdrücklich die
mit der Beschäftigung im Betriebe zusammenhängende
Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneu-
erung des Arbeitsgeräts, auch wenn es vom Versicherten
gestellt wird.
Notwendig ist aber auch, daß die Tätigkeit, bei ver
der Unfall sich ereignete, im Bereich der Betriebs -
r ä u m e sich abgespielt hat; auch hier ist der Begriff des
Betriebsraumes weit zu fassen; hierher gehören außer
dem Arbeitsraum auch die Wege und Zugänge zu ihm;
ein Ausgleiten auf einem mit Glatteis bedeckten Fabrik-
weg, das Beinbruch verursacht, gilt als Betriebsunfall.
Auch Gänge, die ein Arbeitnehmer außerhalb des
Arbeitsraumes für den Arbeitgeber im Interessse des
Betriebes vornimmt, gelten als im Bereich des Betriebes
erfolgt, z. B. Lohnholen aus der Wohnung des Arbeit-
§ n45a gebers. Neuerdings gilt als im Bann des Betriebes sich
vollziehend auch der mit der Beschäftigung des Arbeit-
nehmers zusammenhängende Weg nach und von der
Arbeitsstätte.
Weiter muß der Unfall, um als Betriebsunfall zu
gelten, auch während der üblichen B e tri e b sz e i t vor-
gekommen sein; auch der Begriff der Betriebszeit ist weit
zu fassen; dazu gehören auch die Arbeitspausen und eine
angemessene Zeit nach Schluß der Arbeitszeit, wie sie
zum Abkühlen, Waschen, Umkleiden notwendig ist. Hält
sich aber ein Arbeitnehmer, ohne durch den Betrieb dazu
veranlaßt zu sein, noch lange nach Beendigung der
Arbeitszeit im Betrieb auf, z. B. in rechtswidriger Ab-
sicht, so kann von Betriebszeit nicht gesprochen werden.
î Schließlich aber verlangt der Begriff des Unfalles,
daß ein ursächl i h er Zu s a m m e n h a n g zwischen