Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

sicherung beziehen, die zusammen 50 Prozent erreichen 
(Schwerverletzte), erhalten für jedes eheliche Kind bis zur 
Vollendung des 15. Lebensjahres eine Kinderzulage von 
10 Prozent. Für Kinder, die infolge körperlicher oder 
geistiger Gebrechen außersstande sind, sich selbst zu unter- 
halten, wird diese Zulage so lange gewährt, als dieser 
Zustand dauert und der Verletzte das Kind unentgelt- 
lich unterhäll. Hat das Kind bei Vollendung des 
15. Lebensjahres die Berufsausbildung noch nicht voll- 
endet, so wird die Kinderzulage bis zum vollendeten 
18. Lebensjahr gewährt, solange die Berufsausbildung 
dauert und der Verletzte das Kind unentgeltlich unter- 
hält. Den ehelichen Kindern werden gleichgestellt un- 
eheliche Kinder einer weiblichen Verletzten, uneheliche 
Kinder eines männlichen Verletzten, wenn die Vatersschaft 
des Verletzten festgestellt ist, für ehelich erklärte Kinder, 
an Kindes Statt angenommene Kinder, Stiefkinder und 
Enkel, solange sie vom Verletzten unentgeltlich unter- 
halten werden. 
Indes darf die Rente einschließlich der Kinderzulagen 
den Jahresarbeitsverdienst nicht übersteigen. Doch 
werden bei Feqhtstellung dieses Höchstsates Zuschläge, die 
mit Rücksicht auf die Kinderzahl gegeben werden, vom 
Jahresarbeitsverdiensst nicht abgezogen. 
Die Feststellung des Grades der verbliebenen Er - 
werbsfähigk eit verursacht Schwierigkeiten. Berück- 
sichtigt wird dabei nicht der tatsächliche Verdienst des 
Verletzten nach dem Unfall, obschon auch dieser einen ge: 
wissen Anhaltspunkt bieten kann, jondern das Verdienen- 
k ön n e n. Dabei ist im Gegensatz zur Krankenverssicherung 
nicht bloß die Erwerbsfähigkeit in dem vor dem Unfaii 
vom Verletzten ausgeübten Beruf, sondern seine Erwerbs- 
fähigkeit auf dem all g em einen Arbeitsmarkt 
zugrunde zu legen. Auch ist nicht nur die medizinische 
Seite der Angelegenheit, gewissermaßen eine ideale Er- 
werbsfähigkeit, zu berücksichtigen, sondern es müssen auch 
die ganzen Arbeitsmarktverhältnisse, die Geneigtheit von 
Arbeitgebern, beschädigte Personen anzustellen u. a. m. 
mit herangezogen werden. Immerhin geben die von den 
ärztlichen Gutachtern vielfach zugrunde gelegten Normen 
der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes wert- 
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