sicherung beziehen, die zusammen 50 Prozent erreichen
(Schwerverletzte), erhalten für jedes eheliche Kind bis zur
Vollendung des 15. Lebensjahres eine Kinderzulage von
10 Prozent. Für Kinder, die infolge körperlicher oder
geistiger Gebrechen außersstande sind, sich selbst zu unter-
halten, wird diese Zulage so lange gewährt, als dieser
Zustand dauert und der Verletzte das Kind unentgelt-
lich unterhäll. Hat das Kind bei Vollendung des
15. Lebensjahres die Berufsausbildung noch nicht voll-
endet, so wird die Kinderzulage bis zum vollendeten
18. Lebensjahr gewährt, solange die Berufsausbildung
dauert und der Verletzte das Kind unentgeltlich unter-
hält. Den ehelichen Kindern werden gleichgestellt un-
eheliche Kinder einer weiblichen Verletzten, uneheliche
Kinder eines männlichen Verletzten, wenn die Vatersschaft
des Verletzten festgestellt ist, für ehelich erklärte Kinder,
an Kindes Statt angenommene Kinder, Stiefkinder und
Enkel, solange sie vom Verletzten unentgeltlich unter-
halten werden.
Indes darf die Rente einschließlich der Kinderzulagen
den Jahresarbeitsverdienst nicht übersteigen. Doch
werden bei Feqhtstellung dieses Höchstsates Zuschläge, die
mit Rücksicht auf die Kinderzahl gegeben werden, vom
Jahresarbeitsverdiensst nicht abgezogen.
Die Feststellung des Grades der verbliebenen Er -
werbsfähigk eit verursacht Schwierigkeiten. Berück-
sichtigt wird dabei nicht der tatsächliche Verdienst des
Verletzten nach dem Unfall, obschon auch dieser einen ge:
wissen Anhaltspunkt bieten kann, jondern das Verdienen-
k ön n e n. Dabei ist im Gegensatz zur Krankenverssicherung
nicht bloß die Erwerbsfähigkeit in dem vor dem Unfaii
vom Verletzten ausgeübten Beruf, sondern seine Erwerbs-
fähigkeit auf dem all g em einen Arbeitsmarkt
zugrunde zu legen. Auch ist nicht nur die medizinische
Seite der Angelegenheit, gewissermaßen eine ideale Er-
werbsfähigkeit, zu berücksichtigen, sondern es müssen auch
die ganzen Arbeitsmarktverhältnisse, die Geneigtheit von
Arbeitgebern, beschädigte Personen anzustellen u. a. m.
mit herangezogen werden. Immerhin geben die von den
ärztlichen Gutachtern vielfach zugrunde gelegten Normen
der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes wert-
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