Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

und der Art der Beschäftigung; dabei kann auch nach Be- 
zirken und nach dem Familienstand unterschieden werden. 
Bei der Fesstsetzung sind die Sätze für Barlöhne und Sach- 
bezüge in den für die Versicherten geltenden Tarifver- 
trägen und die üblichen Sondervergütungen zu berück- 
sichtigen. Die Festsetzung erfolgt gleichzeitig im Reich für 
je vier Jahre. 
Die Rente eines Verletzten, der zur Zeit des Unfalls 
§ 569 a noch nicht 21 Jahre alt war, richtet sich, falls das für ihn 
günstiger ist, von der Vollendung des 21. Lebensjahres ab 
nach dem Verdienst, den ein gleichartiger über 21 Jahre 
alter Beschäftigter während des 21. Lebensjahres des 
Verletzten im Betriebe oder in einem benachbarten Be- 
triebe gleicher Art bezogen hat. Wenn bei dieser neuen 
Festellung der Rente feststeht, daß der maßgebende 
gleichartige Beschäftigte nach dem für ihn zu dieser 
Zeit geltenden Tarifvertrag bei Erreichung eines 
späteren Lebensjahres einen höheren Verdienst erzielen 
wird, so ist die Feststellung gleichzeitig dahin zu treffen, 
daß die Rente des Verletzten von der Erreichung dieses 
Alters ab sich entsprechend erhöht. Ist ein gleichartiger 
Beschäftigter nicht zu ermitteln, so ist der Jahresarbeits- 
verdienst für die Zeit von der Vollendung des 21. Lebens- 
jahres an nach billigem Ermessen festzuseßen. Bei land- 
§9837 wirtschaftlichen Arbeitern richtet sich die Rente zunächst nach 
dem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst für die 
Altersstufe, welcher der Verletzte zur Zeit des Unfalls an- 
gehörte, und ist bei Aufsteigen in eine höhere Altersstufe 
entsprechend zu erhöhen. Die Rente wird nicht gewährt, 
§559a, 8559c, wenn die nach der Unfallversicherung zu entschädigende 
$930, § 1065 Erwerbsunfähigkeit nicht über die 13. Woche hinaus an- 
dauert. Die Verpflichtung zur Gewährung der Rente be- 
ginnt mit dem Wegfall des Krankengeldes aus der Kran- 
kenversicherung, spätestens mit der 27. Woche nach dem 
Unfall. Da die Renten aus der Zeit vor der Währungs- 
stabilisierung bei Anrechnung ihres Papiermarkbetrages 
praktisch gleich Null wären, so hat die neueste Gesezgebung 
eine umfassende Aufwertung aller älteren Renten (aus 
Art. 141 des Unfällen vor dem 1. Jlli 1925) vorgenommen. Dabei 
H= O! tei quidierere Pstiobes-sierhtver tut fz
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.