und der Art der Beschäftigung; dabei kann auch nach Be-
zirken und nach dem Familienstand unterschieden werden.
Bei der Fesstsetzung sind die Sätze für Barlöhne und Sach-
bezüge in den für die Versicherten geltenden Tarifver-
trägen und die üblichen Sondervergütungen zu berück-
sichtigen. Die Festsetzung erfolgt gleichzeitig im Reich für
je vier Jahre.
Die Rente eines Verletzten, der zur Zeit des Unfalls
§ 569 a noch nicht 21 Jahre alt war, richtet sich, falls das für ihn
günstiger ist, von der Vollendung des 21. Lebensjahres ab
nach dem Verdienst, den ein gleichartiger über 21 Jahre
alter Beschäftigter während des 21. Lebensjahres des
Verletzten im Betriebe oder in einem benachbarten Be-
triebe gleicher Art bezogen hat. Wenn bei dieser neuen
Festellung der Rente feststeht, daß der maßgebende
gleichartige Beschäftigte nach dem für ihn zu dieser
Zeit geltenden Tarifvertrag bei Erreichung eines
späteren Lebensjahres einen höheren Verdienst erzielen
wird, so ist die Feststellung gleichzeitig dahin zu treffen,
daß die Rente des Verletzten von der Erreichung dieses
Alters ab sich entsprechend erhöht. Ist ein gleichartiger
Beschäftigter nicht zu ermitteln, so ist der Jahresarbeits-
verdienst für die Zeit von der Vollendung des 21. Lebens-
jahres an nach billigem Ermessen festzuseßen. Bei land-
§9837 wirtschaftlichen Arbeitern richtet sich die Rente zunächst nach
dem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst für die
Altersstufe, welcher der Verletzte zur Zeit des Unfalls an-
gehörte, und ist bei Aufsteigen in eine höhere Altersstufe
entsprechend zu erhöhen. Die Rente wird nicht gewährt,
§559a, 8559c, wenn die nach der Unfallversicherung zu entschädigende
$930, § 1065 Erwerbsunfähigkeit nicht über die 13. Woche hinaus an-
dauert. Die Verpflichtung zur Gewährung der Rente be-
ginnt mit dem Wegfall des Krankengeldes aus der Kran-
kenversicherung, spätestens mit der 27. Woche nach dem
Unfall. Da die Renten aus der Zeit vor der Währungs-
stabilisierung bei Anrechnung ihres Papiermarkbetrages
praktisch gleich Null wären, so hat die neueste Gesezgebung
eine umfassende Aufwertung aller älteren Renten (aus
Art. 141 des Unfällen vor dem 1. Jlli 1925) vorgenommen. Dabei
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