Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

J 92 --: 
dung einer kleinen selbsständigen Existenz verwertet 
werden kann, läßt das Gesset bei Verlettenrenten von 
25 Prozent und weniger eine Kapitalabfindung des Ver- 
letzten zu. Sie ist gegenüber Inländern nur zulässig mit 
deren Zustimmung. Ein Rechtsanspruch auf Kapitalabfin- 
dung besteht für den Verletzten indes nicht. Du r < d i e 
Abfindung wird der Anspruch a u f 
Krankenbehandlung und Berufsfürsorge 
nicht berührt. Der Anspruch auf Rente ist 
trog der Abfindung begründet, so lange 
die Folgen des Unfalles nachträglich eine 
wesentliche Vers<hlimmerung verursachen. 
Dabei gilt eine Verschlimmerung als 
wesentlich nur, wenn da dur die Er- 
wer bsfähigkeit des Verletzten um mehr 
als 10 Prozent weiter gemindert wird. 
Die Rente wird um den Betrag gekürzt, 
der bei Berecnung der Abfindung gu- 
grun de gelegt war. Sind seit dem Unfall zwei 
Jahre vergangen, und beträgt die Rente des Verletzten 
nicht mehr als '/16 der Vollrente, so kann ihn die Genossen- 
schaft durch Gewährung des dreifachen Betrages seiner 
Jahresrente abfinden. Auch bei Aufenthalt im Ausland 
ist Abfindung möglich. 
§ 613, § 930, c) Ruhen der Rente tritt ein bei Verbüßung einer 
§ 1116 Freiheitsstrafe von mindestens einmonatiger Dauer, 
Aufenthalt des Inländers im Ausland ohne Mitteilung 
davon an den Verssicherungsträger, gewöhnlichem Aufent- 
halt eines Ausländers im Ausland oder Ausweisung eines 
Ausländers aus dem Reichsgebiet wegen strafrechtlicher 
Verurteilung; 
§ 612, g 930, d) die Renten sind monatlich vorauszuzahlen, Kosten 
§ 1065 des Heilverfahrens, Witwenbeihilfen und Sterbegelder 
binnen einer Woche nach ihrer Feststellung. Das Kranken- 
geld, Tagegeld und Familiengeld aus der Unfallversiche- 
$§ 726, g 988, rung wird mit Ablauf jeder Woche ausbezahlt. Die 
§ 1159 Auszahlung der Entschädigung geschieht auf Anweisung 
des Versicherungsträgers durch die Postanstalt des Wohn- 
ortes des Empfängers; bei Verziehen des Berechtigten 
kann die Rente auf Antrag des Berechtigten an die Post- 
ansstalt des neuen Wohnortes überwiesen werden.
	        
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