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dung einer kleinen selbsständigen Existenz verwertet
werden kann, läßt das Gesset bei Verlettenrenten von
25 Prozent und weniger eine Kapitalabfindung des Ver-
letzten zu. Sie ist gegenüber Inländern nur zulässig mit
deren Zustimmung. Ein Rechtsanspruch auf Kapitalabfin-
dung besteht für den Verletzten indes nicht. Du r < d i e
Abfindung wird der Anspruch a u f
Krankenbehandlung und Berufsfürsorge
nicht berührt. Der Anspruch auf Rente ist
trog der Abfindung begründet, so lange
die Folgen des Unfalles nachträglich eine
wesentliche Vers<hlimmerung verursachen.
Dabei gilt eine Verschlimmerung als
wesentlich nur, wenn da dur die Er-
wer bsfähigkeit des Verletzten um mehr
als 10 Prozent weiter gemindert wird.
Die Rente wird um den Betrag gekürzt,
der bei Berecnung der Abfindung gu-
grun de gelegt war. Sind seit dem Unfall zwei
Jahre vergangen, und beträgt die Rente des Verletzten
nicht mehr als '/16 der Vollrente, so kann ihn die Genossen-
schaft durch Gewährung des dreifachen Betrages seiner
Jahresrente abfinden. Auch bei Aufenthalt im Ausland
ist Abfindung möglich.
§ 613, § 930, c) Ruhen der Rente tritt ein bei Verbüßung einer
§ 1116 Freiheitsstrafe von mindestens einmonatiger Dauer,
Aufenthalt des Inländers im Ausland ohne Mitteilung
davon an den Verssicherungsträger, gewöhnlichem Aufent-
halt eines Ausländers im Ausland oder Ausweisung eines
Ausländers aus dem Reichsgebiet wegen strafrechtlicher
Verurteilung;
§ 612, g 930, d) die Renten sind monatlich vorauszuzahlen, Kosten
§ 1065 des Heilverfahrens, Witwenbeihilfen und Sterbegelder
binnen einer Woche nach ihrer Feststellung. Das Kranken-
geld, Tagegeld und Familiengeld aus der Unfallversiche-
$§ 726, g 988, rung wird mit Ablauf jeder Woche ausbezahlt. Die
§ 1159 Auszahlung der Entschädigung geschieht auf Anweisung
des Versicherungsträgers durch die Postanstalt des Wohn-
ortes des Empfängers; bei Verziehen des Berechtigten
kann die Rente auf Antrag des Berechtigten an die Post-
ansstalt des neuen Wohnortes überwiesen werden.