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dung einer kleinen selbsständigen Existenz verwertet
werden kann, läßt das Gesset bei Verlettenrenten von
25 Prozent und weniger eine Kapitalabfindung des Verletzten
zu. Sie ist gegenüber Inländern nur zulässig mit
deren Zustimmung. Ein Rechtsanspruch auf Kapitalabfindung
besteht für den Verletzten indes nicht. Du r < d i e
Abfindung wird der Anspruch a u f
Krankenbehandlung und Berufsfürsorge
nicht berührt. Der Anspruch auf Rente ist
trog der Abfindung begründet, so lange
die Folgen des Unfalles nachträglich eine
wesentliche Vers<hlimmerung verursachen.
Dabei gilt eine Verschlimmerung als
wesentlich nur, wenn da dur die Erwer
bsfähigkeit des Verletzten um mehr
als 10 Prozent weiter gemindert wird.
Die Rente wird um den Betrag gekürzt,
der bei Berecnung der Abfindung gugrun
de gelegt war. Sind seit dem Unfall zwei
Jahre vergangen, und beträgt die Rente des Verletzten
nicht mehr als '/16 der Vollrente, so kann ihn die Genossenschaft
durch Gewährung des dreifachen Betrages seiner
Jahresrente abfinden. Auch bei Aufenthalt im Ausland
ist Abfindung möglich.
§ 613, § 930, c) Ruhen der Rente tritt ein bei Verbüßung einer
§ 1116 Freiheitsstrafe von mindestens einmonatiger Dauer,
Aufenthalt des Inländers im Ausland ohne Mitteilung
davon an den Verssicherungsträger, gewöhnlichem Aufenthalt
eines Ausländers im Ausland oder Ausweisung eines
Ausländers aus dem Reichsgebiet wegen strafrechtlicher
Verurteilung;
§ 612, g 930, d) die Renten sind monatlich vorauszuzahlen, Kosten
§ 1065 des Heilverfahrens, Witwenbeihilfen und Sterbegelder
binnen einer Woche nach ihrer Feststellung. Das Krankengeld,
Tagegeld und Familiengeld aus der Unfallversiche-$§
726, g 988, rung wird mit Ablauf jeder Woche ausbezahlt. Die
§ 1159 Auszahlung der Entschädigung geschieht auf Anweisung
des Versicherungsträgers durch die Postanstalt des Wohnortes
des Empfängers; bei Verziehen des Berechtigten
kann die Rente auf Antrag des Berechtigten an die Postansstalt
des neuen Wohnortes überwiesen werden.