Der Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversiche- § 29 Abs. 3
rung verjährt in vier Jahren nach der Fälligkeit
Der Genosssenschaftsvorstand kann das Verhalten der g558e,§930,
Verletzten und ihre Ueberwachung durch die Kranken- 81065
ordnung regeln. Bei ihrer Beratung müssen Vertreter der
Versicherten mit vollem Stimmrecht und in gleicher Zahr
wie die beteiligten Vorstandsmitglieder zugezogen werden.
Die Krankenordnung bedarf der Genehmigung des Reichs-
versicherungsamts.
§ 14. Die Aufbringung der Mittel, die Vermögens-
verwaltung.
Im Gegensatz zur Kranken-, zur Invaliden- und zur
Angestelltenversicherung, wo überall die Mittel zum Teil
von den Arbeitgebern, zum Teil von den Arbeitnehmern
aufgebracht werden, tragen in der Unfallverssicherung die
Kosten bis auf geringe, die Krankenkassen treffende Lasten
allein die Betriebsunternehmer, und zwar nach dem soge-
nannten Umlageprinzip, d. h. der Bedarf des Vorjahres
wird nach einem bestimmten Schlüssel (überwiegend Lohn-
summe und Gefährlichkeit des Betriebes) auf die ein-
zelnen Betriebsunternehmer verteilt.
a) Praktisch geht die Verteilung so vor sich: Auf An- g 726, g 988,
weisung des Versicherungsträgers zahlt zunächst die Post $ 1159
die festgestellten Entschädigungsleistungen aus. Die g728, g 988,
Postverwaltung kann aber von jeder Berufsgenossenschaft $§ 1160
einen Vorschuß anfordern. Alsdann stellt die oberste g777,81028,
Posstbehörde am Schluß jeden Geschäftsjahres für jeden s 1185
Versicherungsträger den ausgegebenen Gesamtbetrag fest
und teilt ihn dem Versicherungsträger mit.
Im Bereich der Gewerbeunfallversicherung findet die g 731, g 706
Umlegung nach zwei Merkmalen statt: einmal nach der
Höhe der in den einzelnen Betrieben im Vorjahr ver-
dienten Löhne und Gehälter, zum andern nach der Ge-
fährlichkeit der Betriebe. Die Löhne und Gehälter der g 750
einzelnen Betriebe werden festgestellt auf Grund von
Lohnnachweisungen, die die Betriebsunternehmer binnen
sechs Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Ge-
nossenschaftsvorstand einzureichen haben. Doch werden g 732 AhJ. 2
die Löhne nur mit dem Höchstbetrag von 8400 Reichs-
mark, eventuell mit dem höheren in der Satzung des Ver-