; B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
§ 24
(!) Die beteiligten Minister ernennen die Vorsißzenden der Be-
rufungsausschüsse und ihre Stellvertreter auf die Dauer des Haupt-
amtes aus den dem Regierungspräsidenten beigegebenen, zum Richter-
amt oder höheren Verwaltungsdienst befähigten Beamten oder den
Mitgliedern der Regierung.
(?) Die Beisiter werden zum Teil von dem Provinzialausschuß, in
Berlin von dem Magistrat, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
auf sechs Jahre gewählt, zum Teil von den beteiligten Ministern nach
Anhörung der amtlichen Berufsvertretungen ernannt. Die beteiligten
Minister bestimmen die Zahl der Beisitzer. Die Zahl der ernannten Bei-
sißer darf nicht größer sein als die Hälfte der Zahl der gewählten Bei-
kt: t gte Beisitzer müssen mindestens zur Hälfte Gewerbe-
ich (, ? Beisitzer dürfen nicht Mitglieder eines Gewerbesteueraus-
usses sein.
1. Die Bildung der Gewerbessteuerberufungsausschüsse ist durch die
nachstehenden vorläufigen Richtlinien der beteiligten Minister vom
15. März 1924 geregelt:
Il. Gewerbessteuer-Berufungs ausschüss e.
Zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Verufung und im Falle des § 2
Abs. 2 der Gewerbesteuerverordnung über das Rechtsmittel der Beschwerde wird
bei jeder Regierung zs. für Ui? Stadt Verlin bei drr, Bau- und Finanzdirektion
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1. aus einem Vorsitzenden und seinem Vertreter. Sie werden nach Anhörung
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Sandel ung Gewerbe) ernannt. [
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Die Bestimmungen unter 1 Ziff. 2a (s. Erl. 1 zu § 21) finden sinngemäß Än-
wert t§§.: Drittel der Beisißer wird von den beteiligten Ministern nach Anhörung
der für den Regierungsbezirk stttnigen amtlichen Berufsvertretungen ernannt,
sobald das ssublertetzis. erliegt: O s Zestintcäungen unter I Ziff. 2b Satz 4
th §Etl 13§ haben dem Nen! tter unverzüglich Vorschläge über die
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werden 9 bis 12 genügen) zu machen und fach Bestimmung der Zahl darauf hin-
guwirken, daß die Weh! 'der Beisitzer so bald als möglich tzfstgt; Sie haben gleich-
seitig die amtlichen tze etu)ge {tut Fgsde von ertonere tn >
ten run qr. ZeUgtru un tu. te z.Uustht wirs. zt: ersrcher. rt! zu. verhandeln.
Kommen mehrere Handelskammern und mehrere Handwerkskammern in Betracht,
so ist ~ wenn irgend möglich - ein gemeinsamer Vorschlag einzureichen.
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hängig und nur dem Gesetz unterworfen.
2. Stellvertreter für Beisitzer sind nicht zu wählen oder zu ernennen.
Die Beisitzer vertreten sich untereinander.
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