VI. Veranlagungsbehörde u. Veranlagungsverfahren. § 25. 103
Beisitzer, die am Sitzungsorte wohnen, erhalten nur die Hälfte des
nach § 2 Abs. 3 RKG. zu bemessenden Tagegeldes.
Das Tage- und übernachtungsgeld beträgt zurzeit für Beamte der
Gruppe II bei Dienstreisen nach
besonders teuren Orten ' anderen Orten
das volle Das Über- das volle das Über-Tagegeld
nachtungsgeld Tagegeld nachtungsgeld
9 RM. 6 RM. | 7 RM. 4,60 RM.
3. Fahrkosten.
Die Beisiter erhalten als Fahrkosten:
1. Bei Wegesstrecken, die auf Eisenbahnen, Schiffen oder sonstigen
öffentlichen regelmäßigen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden oder
hätten zurückgelegt werden können, den für die Beförderung zu
zahlenden Fahrpreis, jedoch bei Benutzung von Eisenbahnen, Kleinbahnen
oder Schiffen nicht mehr als den Fahrpreis für die 3. Wagenklasse
oder die 2. Schiffsklasse einschließlich der Kosten für Beförderung
und Versicherung des notwendigen Gepäcks.
In Ausnahmefällen können bei Benuzung von Eisenbahnen die
izrtlich §zrgchjenen Auslagen für den Fahrpreis der 2. Wagenklasse
ersetzt werden.
2. Bei Wegestrecken, die nicht auf Eisenbahnen, Schiffen oder
sonstigen öffentlichen regelmäßigen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden
können, für jedes angefangene Kilometer des Hin- und Rückwegs
0,10 RM. Fst der Beisitzer durch besondere Umstände genötigt, sich
eines Fuhrwerks zu bedienen, so sind die dadurch erwachsenen Unkosten
in angemessenen Grenzen zu ersetzen; dies gilt auch dann, wenn ein
eigenes Fuhrwerk benutzt worden ist; jedoch darf in diesem Falle als
Maßstab für die Festseßung nicht schlechthin der für fremdes Fuhrwerk
zu entrichtende Satz gelten, da dieser einen Verdienstsatz einschließt,
aber nur die Unkosten zu erstatten find.
Die Fahrkosten werden nur erstattet, wenn die Wohnung des Beifsers
yon. der Stelle, wo die Dienste zu leisten sind, mehr als 2 km
entfernt ist.
4. Abrundung.
Der sich aus der Verdienstausfallsentschädigung. der Aufwandsentschädigung
und den Fahrkosten ergebende Gesamtbetrag ist auf einen
vollen Reichspfennig aufzurunden, falls es sich um Beträge von 0,5
Reichspfennig und darüber handelt; Beträge unter 0,5 Reichspfennig
bleiben unberücksichtigt.
Min.Erl. vom 28. Mai 1924 (FMBRUI. S. 163), vom 18. September
1924 (FMUI. S. 199) in Verbindung mit dem Erl. vom 7. Juli 1924
(FMB. S. 154) und vom 23. Oktober 1925 (FMBI. S. 149) in Verbinduna
mit dem Erl. vom 5. Oktober 1925 (FMB. S. 147).