Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

VI. Veranlagungsbehörde u. Veranlagungsverfahren. § 25. 103 
Beisitzer, die am Sitzungsorte wohnen, erhalten nur die Hälfte des 
nach § 2 Abs. 3 RKG. zu bemessenden Tagegeldes. 
Das Tage- und übernachtungsgeld beträgt zurzeit für Beamte der 
Gruppe II bei Dienstreisen nach 
besonders teuren Orten ' anderen Orten 
das volle Das Über- das volle das Über- 
Tagegeld nachtungsgeld Tagegeld nachtungsgeld 
9 RM. 6 RM. | 7 RM. 4,60 RM. 
3. Fahrkosten. 
Die Beisiter erhalten als Fahrkosten: 
1. Bei Wegesstrecken, die auf Eisenbahnen, Schiffen oder sonstigen 
öffentlichen regelmäßigen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden oder 
hätten zurückgelegt werden können, den für die Beförderung zu 
zahlenden Fahrpreis, jedoch bei Benutzung von Eisenbahnen, Klein- 
bahnen oder Schiffen nicht mehr als den Fahrpreis für die 3. Wagen- 
klasse oder die 2. Schiffsklasse einschließlich der Kosten für Beförderung 
und Versicherung des notwendigen Gepäcks. 
In Ausnahmefällen können bei Benuzung von Eisenbahnen die 
izrtlich §zrgchjenen Auslagen für den Fahrpreis der 2. Wagenklasse 
ersetzt werden. 
2. Bei Wegestrecken, die nicht auf Eisenbahnen, Schiffen oder 
sonstigen öffentlichen regelmäßigen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden 
können, für jedes angefangene Kilometer des Hin- und Rückwegs 
0,10 RM. Fst der Beisitzer durch besondere Umstände genötigt, sich 
eines Fuhrwerks zu bedienen, so sind die dadurch erwachsenen Unkosten 
in angemessenen Grenzen zu ersetzen; dies gilt auch dann, wenn ein 
eigenes Fuhrwerk benutzt worden ist; jedoch darf in diesem Falle als 
Maßstab für die Festseßung nicht schlechthin der für fremdes Fuhr- 
werk zu entrichtende Satz gelten, da dieser einen Verdienstsatz ein- 
schließt, aber nur die Unkosten zu erstatten find. 
Die Fahrkosten werden nur erstattet, wenn die Wohnung des Bei- 
fsers yon. der Stelle, wo die Dienste zu leisten sind, mehr als 2 km 
entfernt ist. 
4. Abrundung. 
Der sich aus der Verdienstausfallsentschädigung. der Aufwandsent- 
schädigung und den Fahrkosten ergebende Gesamtbetrag ist auf einen 
vollen Reichspfennig aufzurunden, falls es sich um Beträge von 0,5 
Reichspfennig und darüber handelt; Beträge unter 0,5 Reichspfennig 
bleiben unberücksichtigt. 
Min.Erl. vom 28. Mai 1924 (FMBRUI. S. 163), vom 18. September 
1924 (FMUI. S. 199) in Verbindung mit dem Erl. vom 7. Juli 1924 
(FMB. S. 154) und vom 23. Oktober 1925 (FMBI. S. 149) in Ver- 
binduna mit dem Erl. vom 5. Oktober 1925 (FMB. S. 147).
	        
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