Full text : Die Preußische Gewerbesteuer

144 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
§ 26
Die Bestimmungen der Reichsabgabenordnung (§F§ 47 bis 50) über
zhliehwve und Ablehnung der Beamten finden sinngemäß Anwen
 .
§ 27
(!) Für die Veranlagung ist der Steuerausschuß zuständig, in dessen
Bezirk eine Betriebsstätte zur Ausübung des Gewerbes unterhalten
wird. Werden Betriebsstätten in den Bezirken mehrerer Steuerausschüsse
 unterhalten, so ist der Steuerausschuß zuständig, in dessen Bezirk
sich die Leitung des Unternehmens besindet. JIst eine Leitung in
Preußen nicht vorhanden, so entscheidet der Wohnsitz, hilfssweise der
Aufenthalt des nach § 28 dieser Verordnung in Verbindung mit g 71
der Reichsabgabenordnung bestellten Vertreters. § 51 Abjs. 2 der
Reichsabgabenordnung findet Anwendung. Bei Mangel eines Vertreters
 in Preußen ist der Steuerausschuß zuständig, in dessen Bezirk sich
die Fetrichzhälie befindet, in welcher die höchste Lohnsumme gezahlt
wird.
(?) Die Bestimmungen der Reichsabgabenordnung §§ 57 bis 63 (örtliche
 Zuständigkeit) finden sinngemäß Anwendung.
Zu Abj. 1.
1. L. das Unternehmen innerhalb Preußens nur in einem Veranlagungsbezirk
 Betricbssstätten, so ist der Steuerausschuß zuständig, in
dessen Bezirk die Betriebsstätte unterhalten wird. Wo der Unternehmer
oder sein Vertreter seinen Wohnsitz hat, ist für dte Zuständigkeit in
diesem Fall unerheblich. Die weiteren Bestimmungen des Abs. 1, insbesondere
 die Vorschrift des Sat; 3 beziehen sich nur auf den Fall, daß
eures. Beteizhzitätter in mehreren Veranlagungsbezirken vorhanden
 sind.
2. Beim Vorhandensein mehrerer Betriebsstätten in verschiedenen
Veranlagungsbezirken ist der Steuerausschuß zuständig, in dessen Bezirk
sich die Leitung des Unternehmens befindet, d. h. die Gesamtleitung,
oder falls es sich um ein außerpreußisches Unternehmen handelt, der
Steuerausschuß, in dessen Bezirk sich die Leitung der preußischen Betriebsstätten
 befindet.
Nicht maßgebend ist der handelsrechtliche Sitz, der allerdings in
den meisten Fällen mit dem Ort der Leitung des Unternehmens zusammenfallen
 wird.
Nur wenn beim Vorhandensein mehrerer Betriebsstätten in verschiedenen
 Veranlagungsbezirken eine Leitung in Preußen nicht vorhanden
 ist, ist der Wohnsitß oder Aufenthalt des Vertreters, dessen Bestellung
 der Vorsitzende des Steuerausschusses auf Grund des g 71
AD. verlangen kann, für die Zuständigkeit maßgebend, und wenn ein
solcher Vertreter nicht bestellt ist, der Steuerausschuß, in dessen Bezirk
hh die Heeriensjtätte befindet, in welcher die höchste Lohnsumme gezahlt
 wird.

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