Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

VI. Veranlagungsbehörde u. Veranlagungsverfahren. §§ 29..-31. 1/07 
Welche Bemessungsgrundlagen die einzelnen Gemeinden gewählt 
hate /s dem Steuerausschuß bekannt sein (vgl. § 4 Abs. 2 der Ver- 
ordnung). 
§. 19.. Steuerbescheid soll nach § 211 AD. enthalten: 
1. eine Belehrung, welches Rechtsmittel zulässig ist, und binnen 
welcher Frist und bei welcher Behörde es einzulegen ist, 
2. die Grundlagen der Festseßung und Veranlagung, soweit sie den 
Sietecpflitziürt nicht schon mitgeteilt sind, 
1. die Putte; in denen von der Steuererklärung abgewichen 
worzer ut diese Mitteilungen, so wird der Bescheid nicht unwirksam, 
jedoch wird beim Fehlen oder Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung 
die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt (§ 281 Abs. 3 AO.). Troßt- 
dem ist der Einspruch zulässig, denn nach § 231 Ab]. 2 AD. kann ein 
Rechtsmittel schon eingelegt werden, sobald ein Beschluß vorliegt. 
3. Zwingend ist die Vorschrift, daß der Veranlagungsbescheid zu- 
gestellt werden muß insofern, als sonst die Rechtsmittelfrist nicht in 
Lauf geseßt wird. Für ausreichend wird es gehalten, daß das Ver- 
anlagungsschreiben in einer Verhandlung dem Steuerpflichtigen über- 
geben und der Empfang durch Unterschrift unter der Verhandlung be- 
scheinigt wird, weil dies mindestens der vereinfachten Zustellung durch 
JugelhriehUten Brief gleichzuachten sei (RFH. vom 15. März 1922 ~ 
4. Der Veranlagungsbescheid muß auch erkennen lassen, von wem 
er ausgeht, d. h. der r elserunegetchett muß von dem Vorsitzenden 
des Gewerbesteuerausschusses oder seinem Vertreter unterzeichnet sein. 
Nicht erforderlich ist, daß die Unterschrift handschriftlich her estellt ist, 
auch eine auf mechanischem Wege hergestellte Unterschrift Faksimile, 
Druck) ist ausreichend (ÖVGSt. 10 209, 12 383, 18 143 und Entsch. 
vom 25. Oktober 1922 — III G. St. 193/22 —). 
§ 31 
Das Ergebnis der Veranlagung ist den hebeberechtigten Gemeinden 
vom Vorsißenden des Steuerausschusses mitzuteilen. 
Von dem Veranlagungsergebnis muß der Vorsitzende des Gewerbe- 
steuerausschusses den beteiligten Gemeinden Kenntnis geben, um ihnen 
die Heranziehung (§§ 41 ff. der Verordnung) zu ermöglichen. In welcher 
Form diese Mitteilung zu erfolgen hat, wird noch durch Verwaltungs- 
anordnung zu regeln sein. Für die Vorauszahlungen 1924 ist in 
Art. 8B Ziff. 3 der Richtlinien vorgeschrieben, daß die Feststellungs- 
bescheide den zur Hebung berechtigten Gemeinden zur Zustellung zu 
1) Ziffer 3, die bestimmt, daß der Steuerbescheid eine Anweisung 
enthalten soll, wo, wann und wie die Steuer zu entrichten ist, findet 
keine Anwendung, da der Steuergrundbetrag nicht erhoben wird. Diese 
Mitteilung hat zu erfolgen im Heranziehungsbescheid der Gemeinde.
	        
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