x. ; B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
übersenden sind, so daß sie die Mitteilung durch Kenntnis vom Veranlagungsschreiben
erhalten.
. Auf die Ermittlung und Festsetzung des Steuergrundbetrages finden
die Bestimmungen der Reichsabgabenordnung §8 168 bis 176 (Pflichten
der Steuerpflichtigen), 177 bis 185, 187, 188 (Pflichten anderer Personen
zur Auskunst), 191 und 192 (Beistandspflicht der Behörden und Berufsvertretungen),
202 (Zwangsmittel), 204 bis 216 (Ermittlungs- und Festsetzungsverfahren)
mit der Ausnahme der gg 212 Abs. 3 und 214 Abs. 2
sinngemäß Anwendung.
1. Nach Art. 1 g 32 GewStV. in Verbindung mit § 170 Abs. 2
AD. kann der Vorsitzende des Gewerbesteuerausschusses Steuerpflichtigen,
die die Fvist zur Abgabe der Steuererklärung nicht wahren, zugunsten
des Staates einen Zuschlag bis zu 10 v. H. der endgüîtig festgesetzten
Steuer auferlegen. Als Steuererklärung gilt auch mach Art. 1 § 6 der
Ezser Gewerbesteuerergänzungsverordnung vom 16. Februar 1924 die
oranmeldung.
Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs sind die Zuschläge im
Sinne des § 170 Abs. 2 AD. nicht Teile von Steuern. Für die Begriffsbestimmung
der Steuer ist die Erzielung von Einkünften wesentlich.
Dieser Beweggrund fehlt bei der Erhebung des Zuschlags; er wird
nicht zur Erzielung von Einküften auferlegt, sondern wegen nicht rechtzeitiger
Abgabe der Steuererklärung als Ungehorsamsfolge im Sinne
des § 28 GewStV. und § 77 AO. Es fehlt dem Steuerzuschlag, um ihn
als Steuer oder als Teil einer Steuerforderung zu kennzeichnen, auch
noch ein weiteres Begriffsmerkmal einer Steuer. Steuern sind Geldleistungen,
die allen, bei lddenen ein bestimmter Tatbestand zutrifft, auferlegt
werden, während der Zuschlag beim Vorliegen gewisser Voraussezumgen
auferlegt werden kann; die Entscheidung, ob er im Einzelfall
umd + innerhalb der gesetzlichen Grenze ~ in welcher Höhe erhoben
wird, hängt vom Ermessen des Vorsitzenden des Gewerbesteuerausschusses
ab. Dieser kann auch noch nach rechtskräftiger Entscheidung
über die Steuerforderung den Zuschlag ermäßigen oder zurücknehmen
(§ 170 Abs. 2 Sat 2 AD.). Die Festseßzung eines Zuschlages gemäy
§ 170 AD., der übrigens auch nicht etwa als Strafe angesehen werden
kann, ist daher kein Teil eines Steuerbescheids, sondern eine andere Verfügung
im Sinne des § 224 AD., gegen die als Rechtsmittel nur die
Beschwerde aus § 281 AD. zulässig ist.
Da der Zuschlag im Sinne des § 170 Abs. 2 AO. mithin nicht als
Steuer amzusehen ist, bildet er auch keinen Teil des Gewerbesteuergrundbetrages;
daraus ergibt sich weiter, daß von diesem Zuschlag die
Gemeinden keine Hundertsäte erheben können. Die von den Vorsitzenden
der Steuerausschüsse auferlegten Zuschläge fließen in die Staatskasse.
Über die Zuschläge ist von jedem Gewerbesteuerausschußvorssitzenden
ein Verzeichnis zu führen, und zwar, soweit erforderlich, nach Gemeindebezirken
getrennt. Die Benachrichtigung der von der Zuschlagsfestsetzung
betroffenen Gewerbesteuerpflichtigen hat der Vorsitzende gegen
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