Full text : Die Preußische Gewerbesteuer

VI. Veranlagungsbehörde u. Veranlagungsverfahren. §§ 29..-31. 1/07
Welche Bemessungsgrundlagen die einzelnen Gemeinden gewählt
hate /s dem Steuerausschuß bekannt sein (vgl. § 4 Abs. 2 der Verordnung).

§. 19.. Steuerbescheid soll nach § 211 AD. enthalten:
1. eine Belehrung, welches Rechtsmittel zulässig ist, und binnen
welcher Frist und bei welcher Behörde es einzulegen ist,
2. die Grundlagen der Festseßung und Veranlagung, soweit sie den
Sietecpflitziürt nicht schon mitgeteilt sind,
1. die Putte; in denen von der Steuererklärung abgewichen
worzer ut diese Mitteilungen, so wird der Bescheid nicht unwirksam,
jedoch wird beim Fehlen oder Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung
die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt (§ 281 Abs. 3 AO.). Troßtdem
 ist der Einspruch zulässig, denn nach § 231 Ab]. 2 AD. kann ein
Rechtsmittel schon eingelegt werden, sobald ein Beschluß vorliegt.
3. Zwingend ist die Vorschrift, daß der Veranlagungsbescheid zugestellt
 werden muß insofern, als sonst die Rechtsmittelfrist nicht in
Lauf geseßt wird. Für ausreichend wird es gehalten, daß das Veranlagungsschreiben
 in einer Verhandlung dem Steuerpflichtigen übergeben
 und der Empfang durch Unterschrift unter der Verhandlung bescheinigt
 wird, weil dies mindestens der vereinfachten Zustellung durch
JugelhriehUten Brief gleichzuachten sei (RFH. vom 15. März 1922 ~
4. Der Veranlagungsbescheid muß auch erkennen lassen, von wem
er ausgeht, d. h. der r elserunegetchett muß von dem Vorsitzenden
des Gewerbesteuerausschusses oder seinem Vertreter unterzeichnet sein.
Nicht erforderlich ist, daß die Unterschrift handschriftlich her estellt ist,
auch eine auf mechanischem Wege hergestellte Unterschrift Faksimile,
Druck) ist ausreichend (ÖVGSt. 10 209, 12 383, 18 143 und Entsch.
vom 25. Oktober 1922 — III G. St. 193/22 —).
§ 31
Das Ergebnis der Veranlagung ist den hebeberechtigten Gemeinden
vom Vorsißenden des Steuerausschusses mitzuteilen.
Von dem Veranlagungsergebnis muß der Vorsitzende des Gewerbesteuerausschusses
 den beteiligten Gemeinden Kenntnis geben, um ihnen
die Heranziehung (§§ 41 ff. der Verordnung) zu ermöglichen. In welcher
Form diese Mitteilung zu erfolgen hat, wird noch durch Verwaltungsanordnung
 zu regeln sein. Für die Vorauszahlungen 1924 ist in
Art. 8B Ziff. 3 der Richtlinien vorgeschrieben, daß die Feststellungsbescheide
 den zur Hebung berechtigten Gemeinden zur Zustellung zu
1) Ziffer 3, die bestimmt, daß der Steuerbescheid eine Anweisung
enthalten soll, wo, wann und wie die Steuer zu entrichten ist, findet
keine Anwendung, da der Steuergrundbetrag nicht erhoben wird. Diese
Mitteilung hat zu erfolgen im Heranziehungsbescheid der Gemeinde.
            
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