Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

x. ; B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung. 
übersenden sind, so daß sie die Mitteilung durch Kenntnis vom Ver- 
anlagungsschreiben erhalten. 
. Auf die Ermittlung und Festsetzung des Steuergrundbetrages finden 
die Bestimmungen der Reichsabgabenordnung §8 168 bis 176 (Pflichten 
der Steuerpflichtigen), 177 bis 185, 187, 188 (Pflichten anderer Personen 
zur Auskunst), 191 und 192 (Beistandspflicht der Behörden und Berufs- 
vertretungen), 202 (Zwangsmittel), 204 bis 216 (Ermittlungs- und Fest- 
setzungsverfahren) mit der Ausnahme der gg 212 Abs. 3 und 214 Abs. 2 
sinngemäß Anwendung. 
1. Nach Art. 1 g 32 GewStV. in Verbindung mit § 170 Abs. 2 
AD. kann der Vorsitzende des Gewerbesteuerausschusses Steuerpflichtigen, 
die die Fvist zur Abgabe der Steuererklärung nicht wahren, zugunsten 
des Staates einen Zuschlag bis zu 10 v. H. der endgüîtig festgesetzten 
Steuer auferlegen. Als Steuererklärung gilt auch mach Art. 1 § 6 der 
Ezser Gewerbesteuerergänzungsverordnung vom 16. Februar 1924 die 
oranmeldung. 
Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs sind die Zuschläge im 
Sinne des § 170 Abs. 2 AD. nicht Teile von Steuern. Für die Be- 
griffsbestimmung der Steuer ist die Erzielung von Einkünften wesent- 
lich. Dieser Beweggrund fehlt bei der Erhebung des Zuschlags; er wird 
nicht zur Erzielung von Einküften auferlegt, sondern wegen nicht recht- 
zeitiger Abgabe der Steuererklärung als Ungehorsamsfolge im Sinne 
des § 28 GewStV. und § 77 AO. Es fehlt dem Steuerzuschlag, um ihn 
als Steuer oder als Teil einer Steuerforderung zu kennzeichnen, auch 
noch ein weiteres Begriffsmerkmal einer Steuer. Steuern sind Geld- 
leistungen, die allen, bei lddenen ein bestimmter Tatbestand zutrifft, auf- 
erlegt werden, während der Zuschlag beim Vorliegen gewisser Voraus- 
sezumgen auferlegt werden kann; die Entscheidung, ob er im Einzelfall 
umd + innerhalb der gesetzlichen Grenze ~ in welcher Höhe erhoben 
wird, hängt vom Ermessen des Vorsitzenden des Gewerbesteueraus- 
schusses ab. Dieser kann auch noch nach rechtskräftiger Entscheidung 
über die Steuerforderung den Zuschlag ermäßigen oder zurücknehmen 
(§ 170 Abs. 2 Sat 2 AD.). Die Festseßzung eines Zuschlages gemäy 
§ 170 AD., der übrigens auch nicht etwa als Strafe angesehen werden 
kann, ist daher kein Teil eines Steuerbescheids, sondern eine andere Ver- 
fügung im Sinne des § 224 AD., gegen die als Rechtsmittel nur die 
Beschwerde aus § 281 AD. zulässig ist. 
Da der Zuschlag im Sinne des § 170 Abs. 2 AO. mithin nicht als 
Steuer amzusehen ist, bildet er auch keinen Teil des Gewerbesteuer- 
grundbetrages; daraus ergibt sich weiter, daß von diesem Zuschlag die 
Gemeinden keine Hundertsäte erheben können. Die von den Vorsitzenden 
der Steuerausschüsse auferlegten Zuschläge fließen in die Staatskasse. 
Über die Zuschläge ist von jedem Gewerbesteuerausschußvorssitzenden 
ein Verzeichnis zu führen, und zwar, soweit erforderlich, nach Gemeinde- 
bezirken getrennt. Die Benachrichtigung der von der Zuschlagsfest- 
setzung betroffenen Gewerbesteuerpflichtigen hat der Vorsitzende gegen 
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