Full text: Probleme der Wirtschaftsgeschichte

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VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter. - L; cn 
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alter zu erhalten, schlagen wir eines der Werke auf, welché übebibliathek c: 
die Handelsverfassung der späteren Jahrhunderte unterrichten. I 
Roth, Geschichte des nürnbergischen Handels, Bd. 3, r W 
erwähnt für seine Zeit, das 18. Jahrhundert, zwei Arten vd. + 11 1+ 
„Tuchhandlungen: I. en gros!), 2. ofsenen Gewerbs, welche 
das Tuch ellenweis verschneiden“. Ebenso (S. 195) gab es in 
Nürnberg ,„zweierlei Art Spezereihändler: I. en gros, 2. offenen 
Gewerbs. Die Spezereihändler offenen Gewerbs müssen sJich 
eine Gerechtigkeit erworben haben, wenn sie einen Laden 
öffnen wollen“. Nur sie durften im kleinen (pfund- und lot- 
weise) verkaufen, der Großkaufmann nicht?). Wie man sieht, 
ist diese Scheidung zwischen Groß- und Kleinhändlern eine ge- 
setßzliche. Insbesondere ist der Kleinverkauf ein Vorrecht, das 
nicht jedem zusteht. Wer nicht die rechtliche Erlaubnis dafür 
besitzt, ist auf den Großhandel beschränkt. 
Die rechtliche Konzessionierung zum Klein-, bez. Großhandel 
ist nun eine vollkommen mittelalterliche Einrichtung: diese 
Teilung stellt einen der wichtigsten Grundsätze der Gewerbe- 
gesebgebung jener Zeit dar. Es lassen sich in Bezug auf die 
Gewährung, bez. die Untersagung des einen Handelsbetriebes 
zwei Kategorien von Rechtssätzen untersscheiden. 
Die eine besteht in dem sogenannten Gästerecht, d. h. dem 
Recht der Fremdens). Das Gästerecht gewährt den Fremden 
. 21) Roth glaubt einen solchen Engroshändler schon für das Jahr 
1434 anführen zu können, weil damals ,ein kaufman mit gewant“ 
genannt wird. Diese Deutung ist natürlich voreilig. 
2) Roth bemerkt allerdings (S. 196), daß der Großkaufmann 
dies Verbot zu umgehen suchte, weil die Kleinhändler „ihre Waren 
nicht von ihm nehmen, sondern sich dieselben unmittelbar von fremden 
Orten bringen lassen“. 
?) Über das Gästerecht vgl. Schönberg, Jahrbücher f. Nat. Bd. 9, 
S. 27 und 34 f.; Stieda, ebenda Bd. 27, S. 67 ff.; Wehrmann, die 
älteren Lübeckischen Zunftrollen S. 105 ff.; Ehrenberg, Art. Fremden- 
recht, Handwörterbuch der Staatswissenschaften; meinen Art. Bür- 
gertum, ebenda; Techen, Hansische Geschichtsblätter, Jahrgang 1897 
(Bd. 25), S. 60 ff.; Moltke, Leipziger Kramerinnung S. 63 ff. (dn- 
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