110 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
für eine richtige Veranlagung ob. Er hat daher nicht nur Rechtsmittel
einzulegen, wenn nach seinem Ermessen der Steuerausschuß eine zu
niedrige Veranlagung vorgenommen hat, sondern auch dann, wenn er
der Ansicht ist, daß der Steuerausschuß zu hoch veranlagt hat. Außer-
dem wird in Ausnahmefällen der Vorsitende Rechtsmittel einzulegen
haben, um eine grundsätzliche Frage zur höchstrichterlichen Entscheidung
zu bringen. Ferner hat er auf Anweisung des Finanzministers, dem
nach § s Abl. 2 AD. in Verbindung mit § 25 der Verordnung die
oberste Leitung zusteht, und auf Anweisung der Regierung als Aufsichts-
behörde Rechtsmittel einzulegen.
î_2. Dem Steuerpflichtigen steht das Rechtsmittel zu, wenn er durch
die angefochtene Entscheidung, d. h. durch das in der Entscheidung zu-
sammengefaßte Ergebnis beschwert ist. Dies gilt auch für die Stellung
des Antrags auf mündliche Verhandlung im Falle des § 273 Abs. 2
Satz 2 AQ. (RIH. 4 172). Die Gründe sind nicht anfechtbar. Gegen
eine Rechtsmittelentscheidung, durch die dem Äntrage des Steuer-
pflichtigen stattgegeben ist, stehen ihm noch weitere Rechtsmittel zu; er
tann geltend machen, daß die Rechtsmittelbehörde bei Prüfung des ge-
samten Sachverhalts ~ wozu sie nach § 228 AD. verpflichtet ist —
zu einer für ihn noch günstigeren Entscheidung hätte kommen müssen.
Das Berufungsverfahren ist nicht durch den gestellten Antrag begrenzt.
Es können in diesem Verfahren noch neue Angriffspunkte vorgebracht
werden (RIH. 6 13, vgl. 6 27 und 167).
3. Andererseits tönnen auch die Rechtsmittelbehörden den Bescheid
zum Nachteil z jp ecvesühre;s ändern (§ 228 AD.). Voraus-
setzung hierfür ist jedoch,
try hi: isis f e und Beweismittel bekannt geworden sind, die
eine solche Änderung rechtfertigen, oder
. daß die Änderung sich auf eine abweichende rechtliche Beurteilung
ründet.
y Das OVG. darf diese reformatio in peius jedoch nicht vornehmen.
4. Die Bestimmung des § 246 Abs. 2 AÖ., die durch Art. VI
§ 43 Ziff. 2 der Dritten Steuernotverordnung (RGB. I S. 74ff.) ein-
geführt ist, findet, da § 245 AD. durch § 35 der Verordnung für sinn-
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Unternehmen eine Betriebsstätte unterhält, beantragen, daß der Vor-
sitzende des Steuerausschusses zur Herbeiführung einer höheren Veran-
lagung Berufung einlegt. Dabei sind die Gründe anzugeben, aus denen
die Gemeindebehbrde die Veranlagung für zu niedrig hält. Lehnt der
Vorsitzende des Steuerausschusses den Antrag ab, so hat er seine Gründe
der Gemeindebehörde mitzuteilen.
§ 34
Andere als die im § 33 bezeichneten Verfügungen der mit der Ber-
anlagung betrauten Behörden unterliegen der Beschwerde.
1. Unter „Beschwerde“ ist immer die befristete Beschwerde zu ver-
stehen, das Beschwerdeverfahren regelt § 281 AD.