VIII. Heranziehung u. Erhebung durch die Gemeinden. g 40a. 123
d es Komm unalabg a b eng es e ß e s auf die kommunale Ge-
iwerbebesteuerung anwendbar. Zum Teil sind sie ausdrücklich in der
Verordnung als sinngemäß anwendbar hervorgehoben, so in § 46 die
§§ 61 und 62 KAG. und in § 47 die gg 65 und 66 KAG. über Ver-
anlagung und Erhebung, in § 48 die §§ 69 und 70 KAG. über die
Rechtsmittel. Außerdem sind aber beispielsweise die Vorschriften des
§ 77 KAG. über die Aufsicht, der §§ 83 und 84 KAG. über Nach-
forderung und Verjährung, der §§ 89 und 90 über Kosten und Zwangs-
vollstreckung auch für die Gewerbesteuer von Bedeutung geblieben. Die
die allgemeinen Bestimmungen über direkte Gemeindesteuern enthalten-
den §§ 20 bis 23 KAG. werden für die Gewerbesteuer kaum mehr in
Betracht kommen. Jedenfalls ist die Vorschrift des § 20 KAG. über
die Notwendigkeit fester und gleichmäßiger Grundsätze der Besteuerung
und die durch sie gelassene und durch das sog. Deklarationsgeset, vom
24. Juli 1906 (GS. S. 376) näher bestimmte Möglichkeit der Abstufung
durch die Kodifikation des Gewerbessteuerrechts — außer für die Zweig-
stellen- und Schankgewerbezuschläge hinfällig geworden. Mit
der Vorschrift des § 1 a KAG. über die Entstehung der Abgabeschuld
trifft sich die Bezugnahme des § 9 der Verordn. auf § 81 der Reichs-
abgabenordnung, dem jene Vorschrift nachgebildet ist; von Bedeutung
dürfte aber noch der dritte Satz des § 1a sein, der die früher nach der
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts geltende sog. Bändertheorie
beseitigt hat. Auch die besonderen Vorschriften des § 60 KAG. über
Beginn und Eriöschen der Steuerpflicht sind für die Gewerbesteuer
gegenstandslos geworden, da die für die „Staatssteuer“ geltenden Vor-
schriften, also der § 16 der Verordnung, ausnahmslos gilt.
Von den Vorschriften der §$§ 54 ff. HAG. über die Verteilung
des Steuerbedarf s auf die verschiedenen Steuerarten sind
mehrere schon durch den Wegfall der gemeindlichen Zuschläge zur Ein-
kommensteuer gegenstandslos geworden. Der § 54 KAG. über die Ge-
nehmigungspflicht ist für die Gewerbesteuer durch die §§ 44 und 45
dcr Verordnung ersezt. Besonderer Betrachtung bedürfen hier die Vor-
schriften der §F§ 56 und 59 KAG.
3. Der § 5 6 KAG. schreibt für die jog. Unterverteilung
des dur h Realsteuern aufzubringenden Steuer -
b e d ar f s vor, daß die veranlagten Grundvermögens- und Gewerbe-
steuern in der Regel mit dem gleichen Prozentsatze heranzuziehen sind,
läßt aber zu, daß unter gewissen Umständen mit Genehmigung der Auf-
sichtsbehörde die eine Realsteuerart höchstens doppelt so stark heran-
b'PÄqen 111d vt 23 GU t. Rr VRN V vf'die
vorgeschriebene Relation zwischen den verschiedenen Realsteuerarten
unter den gegenwärtigen Verhältnissen für die Praxis undurchführbar
geworden. Der Vergleich der verschiedenen Realsteuern gegeneinander
muß daran scheitern, daß ihre Bemesssungsgrundlagen in-
zwischen ungleichartig geworden sind. Aus diesem Grunde
hat schon der Erlaß des Innenministers und des Finanzministers vom
24. Juli 1922 (MY. f. d. i. V. S. 755) darauf hingewiesen, daß bei den