Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

VIII. Heranziehung u. Erhebung durch die Gemeinden. g 40a. 123 
d es Komm unalabg a b eng es e ß e s auf die kommunale Ge- 
iwerbebesteuerung anwendbar. Zum Teil sind sie ausdrücklich in der 
Verordnung als sinngemäß anwendbar hervorgehoben, so in § 46 die 
§§ 61 und 62 KAG. und in § 47 die gg 65 und 66 KAG. über Ver- 
anlagung und Erhebung, in § 48 die §§ 69 und 70 KAG. über die 
Rechtsmittel. Außerdem sind aber beispielsweise die Vorschriften des 
§ 77 KAG. über die Aufsicht, der §§ 83 und 84 KAG. über Nach- 
forderung und Verjährung, der §§ 89 und 90 über Kosten und Zwangs- 
vollstreckung auch für die Gewerbesteuer von Bedeutung geblieben. Die 
die allgemeinen Bestimmungen über direkte Gemeindesteuern enthalten- 
den §§ 20 bis 23 KAG. werden für die Gewerbesteuer kaum mehr in 
Betracht kommen. Jedenfalls ist die Vorschrift des § 20 KAG. über 
die Notwendigkeit fester und gleichmäßiger Grundsätze der Besteuerung 
und die durch sie gelassene und durch das sog. Deklarationsgeset, vom 
24. Juli 1906 (GS. S. 376) näher bestimmte Möglichkeit der Abstufung 
durch die Kodifikation des Gewerbessteuerrechts — außer für die Zweig- 
stellen- und Schankgewerbezuschläge hinfällig geworden. Mit 
der Vorschrift des § 1 a KAG. über die Entstehung der Abgabeschuld 
trifft sich die Bezugnahme des § 9 der Verordn. auf § 81 der Reichs- 
abgabenordnung, dem jene Vorschrift nachgebildet ist; von Bedeutung 
dürfte aber noch der dritte Satz des § 1a sein, der die früher nach der 
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts geltende sog. Bändertheorie 
beseitigt hat. Auch die besonderen Vorschriften des § 60 KAG. über 
Beginn und Eriöschen der Steuerpflicht sind für die Gewerbesteuer 
gegenstandslos geworden, da die für die „Staatssteuer“ geltenden Vor- 
schriften, also der § 16 der Verordnung, ausnahmslos gilt. 
Von den Vorschriften der §$§ 54 ff. HAG. über die Verteilung 
des Steuerbedarf s auf die verschiedenen Steuerarten sind 
mehrere schon durch den Wegfall der gemeindlichen Zuschläge zur Ein- 
kommensteuer gegenstandslos geworden. Der § 54 KAG. über die Ge- 
nehmigungspflicht ist für die Gewerbesteuer durch die §§ 44 und 45 
dcr Verordnung ersezt. Besonderer Betrachtung bedürfen hier die Vor- 
schriften der §F§ 56 und 59 KAG. 
3. Der § 5 6 KAG. schreibt für die jog. Unterverteilung 
des dur h Realsteuern aufzubringenden Steuer - 
b e d ar f s vor, daß die veranlagten Grundvermögens- und Gewerbe- 
steuern in der Regel mit dem gleichen Prozentsatze heranzuziehen sind, 
läßt aber zu, daß unter gewissen Umständen mit Genehmigung der Auf- 
sichtsbehörde die eine Realsteuerart höchstens doppelt so stark heran- 
b'PÄqen 111d vt 23 GU t. Rr VRN V vf'die 
vorgeschriebene Relation zwischen den verschiedenen Realsteuerarten 
unter den gegenwärtigen Verhältnissen für die Praxis undurchführbar 
geworden. Der Vergleich der verschiedenen Realsteuern gegeneinander 
muß daran scheitern, daß ihre Bemesssungsgrundlagen in- 
zwischen ungleichartig geworden sind. Aus diesem Grunde 
hat schon der Erlaß des Innenministers und des Finanzministers vom 
24. Juli 1922 (MY. f. d. i. V. S. 755) darauf hingewiesen, daß bei den
	        
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