132 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
die tleineren Unternehmungen ihr nicht unterliegen, ist eine Abstellung
auf die persönliche (jeßt allgemeine) Leistungsfähigkeit der Steuerpflich-
tigen und somit ein Verstoß gegen § 10 (s 11 der Neufassung) des
Finanzausgleichsgeseßes nicht zu erblicken; denn die Freigrenze ist aus-
schließlich auf das Steuerobjekt selber, nämlich den Umfang des Betriebes,
abgestellt - Erl. des RFM. vom 14. Oktober 1924 (II. B. 11704).
3. Das Unterscheidungsmerkmal von mehr als ö im Jahresdurchschnitt
befchäftigten Arbeitnehmern wird praktisch Schwierigkeiten hinsichtlich
der Vorauszahlung in den Grenzfällen machen. Wo bald mehr, bald
weniger als 5 Arbeitnehmer beschäftigt werden (und dieser Fall wird
bei diesen Saisonbetrieben nicht allzu selten vorkommen), wird es sich
bei Vorauszahlungen oft noch nicht übersehen lassen, welche Zahl im
Pohresdurchschnitt nun herauskommt und ob schließlich Steuerpflicht
eintr icht.
z;!t oper ut. . AusfAnw. ist fz die Feststelung der Zahl der
beschäftigten Arbeitnehmer die Zahl. der geleisteten Arbeitstage zu-
grunde zu legen, wobei auf einen Arbeitnehmer jährlich 300 Arbeits-
tage zu rechnen sind.
4. Die von der Gemeinde beschlossenen allgemeinen Zuschläge beziehen
. im Falle der Heranziehung der Fischereibetriebe natürlich auch auf
iese.
i Während für 1925 die Frist für die Fassuug des Gemeinde-
beschlusses verlängert worden ist, ist eine solche Bestimmung für 1926
unterblieben. Für 1926 mußten also die Beschlüsse, wenn die Heran-
ziehung Gültigkeit haben soll, nach Abs. 1 vor Beginn des Rechnungs-
jahres nicht nur gefaßt, sondern auch der zuständigen Veranlagungs-
lesbrde mitgeteilt sein.
§ 43
pc Fes Gemeinden ift eine verschiedene Abstufung der Zuschläge
gestatte
1. sür Versicherungs-, Bank-, Kredit- und Warenhandelsunter-
nehmen, die im Gemeindebezirk, ohne in ihm ihren Hauptsitz
zu haben, Betriebsstätten unterhalten (Zweigfktellensteuer),
2, für Betriebe der Gastwirtschaft, der Schankwirtschaft sowie des
Nleinhandels mit Branntwein oder nicht denaturiertem Spiritus
(Schankgewerbesteuer).
(?) Die Zuschläge dürsen um nicht mehr als 20 v. H. über die in
der Gemeinde sonst festgeseßten Zuschläge hinausgehen.
Zu Abi. 1.
1. Die hier vorgesehene Abstufungsmöglichkeit soll einen Ersatz bieten
für die in den Gemeinden vielfach durch besondere Steuerordnungen
eingeführten sog. Filia l g ew er b e ste u e r n und für die besondere
Besteuerung der Schankwirtschaften usw., wie sie in der Form der sog.
Betriebssteuer in den §§ 59ff. des Gewerbesteuergeseßes vom
24. Juni 1891 geregelt war, aber auch nach § 29 KAG. besonderen
Steuerordnungen unterworfen werden konnte. Beide Sondersteuern