Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

132 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung. 
die tleineren Unternehmungen ihr nicht unterliegen, ist eine Abstellung 
auf die persönliche (jeßt allgemeine) Leistungsfähigkeit der Steuerpflich- 
tigen und somit ein Verstoß gegen § 10 (s 11 der Neufassung) des 
Finanzausgleichsgeseßes nicht zu erblicken; denn die Freigrenze ist aus- 
schließlich auf das Steuerobjekt selber, nämlich den Umfang des Betriebes, 
abgestellt - Erl. des RFM. vom 14. Oktober 1924 (II. B. 11704). 
3. Das Unterscheidungsmerkmal von mehr als ö im Jahresdurchschnitt 
befchäftigten Arbeitnehmern wird praktisch Schwierigkeiten hinsichtlich 
der Vorauszahlung in den Grenzfällen machen. Wo bald mehr, bald 
weniger als 5 Arbeitnehmer beschäftigt werden (und dieser Fall wird 
bei diesen Saisonbetrieben nicht allzu selten vorkommen), wird es sich 
bei Vorauszahlungen oft noch nicht übersehen lassen, welche Zahl im 
Pohresdurchschnitt nun herauskommt und ob schließlich Steuerpflicht 
eintr icht. 
z;!t oper ut. . AusfAnw. ist fz die Feststelung der Zahl der 
beschäftigten Arbeitnehmer die Zahl. der geleisteten Arbeitstage zu- 
grunde zu legen, wobei auf einen Arbeitnehmer jährlich 300 Arbeits- 
tage zu rechnen sind. 
4. Die von der Gemeinde beschlossenen allgemeinen Zuschläge beziehen 
. im Falle der Heranziehung der Fischereibetriebe natürlich auch auf 
iese. 
i Während für 1925 die Frist für die Fassuug des Gemeinde- 
beschlusses verlängert worden ist, ist eine solche Bestimmung für 1926 
unterblieben. Für 1926 mußten also die Beschlüsse, wenn die Heran- 
ziehung Gültigkeit haben soll, nach Abs. 1 vor Beginn des Rechnungs- 
jahres nicht nur gefaßt, sondern auch der zuständigen Veranlagungs- 
lesbrde mitgeteilt sein. 
§ 43 
pc Fes Gemeinden ift eine verschiedene Abstufung der Zuschläge 
gestatte 
1. sür Versicherungs-, Bank-, Kredit- und Warenhandelsunter- 
nehmen, die im Gemeindebezirk, ohne in ihm ihren Hauptsitz 
zu haben, Betriebsstätten unterhalten (Zweigfktellensteuer), 
2, für Betriebe der Gastwirtschaft, der Schankwirtschaft sowie des 
Nleinhandels mit Branntwein oder nicht denaturiertem Spiritus 
(Schankgewerbesteuer). 
(?) Die Zuschläge dürsen um nicht mehr als 20 v. H. über die in 
der Gemeinde sonst festgeseßten Zuschläge hinausgehen. 
Zu Abi. 1. 
1. Die hier vorgesehene Abstufungsmöglichkeit soll einen Ersatz bieten 
für die in den Gemeinden vielfach durch besondere Steuerordnungen 
eingeführten sog. Filia l g ew er b e ste u e r n und für die besondere 
Besteuerung der Schankwirtschaften usw., wie sie in der Form der sog. 
Betriebssteuer in den §§ 59ff. des Gewerbesteuergeseßes vom 
24. Juni 1891 geregelt war, aber auch nach § 29 KAG. besonderen 
Steuerordnungen unterworfen werden konnte. Beide Sondersteuern
	        
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