120 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
„Frei von den ersten x%‘‘, das heißt bei der Schadensver-
gütung werden jedenfalls x % von der Schadensumme abgezogen, die
sogenannte Deportfranchise, üblich in den romanischen Ländern,
Frankreich, Levante.
„Frei von Partikularhavarie“ (free from pgarticular average,
F.P. A.) oder „totale Franchise“; hiebei wird nur der Schaden bei
Totalverlust, sohin der durch Beschädigung entstandene Schaden
nicht ersetzt. Sie ist in Amerika und in England üblich.
„Frei von Beschädigung außer im Strandungsfalle‘“ heißt, daß
der Versicherer nur beim Stranden (Kentern, Sinken, Schiffbruch,
Scheitern, Zusammenstoßen) und für die daraus entstandenen Be-
schädigungen haftet.
„Frei von Kriegsmolest‘; hiebei erlischt die Haftung bei Kriegs-
beginn, während die Klausel: „Nur gegen Seegefahr‘ die Haftung auf
Seeschaden beschränkt. Versicherung gegen Kriegsgefahr enthält ge-
wöhnlich die Klausel: „Gegenwärtige Versicherung deckt nur die
direkte Kriegsgefahr, und zwar die Wegnahme, Beschädigung und
Zerstörung der versicherten Gegenstände durch Kriegsschiffe, Kor-
saren, Torpedos und Seeminen.‘“ Die Kosten für unfreiwilligen Aufent-
halt oder Zurückbehaltung sind daher nicht gedeckt.
Weitere in der Lloyd’s Police übliche Klauseln sind: F. C. & SS.
d. h. free of Capture, Seizure etc. ; F.C°4 8 & R.0'0.,"d. I. free
of Capture, Seizure and Riots and Civil Commotion; F.6G.A., d. h.
foreign general average (große Havarie kann auch nach fremdem
Recht aufgemacht werden); R. D., d. h. running down (bei Schiffs-
kollision wird der Haftpflichtschaden bis zu 75% ersetzt).
Die Haftung der Güterversicherung reicht in der Regel von
Land zu Land, In neuerer Zeit werden aber immer häufiger
Versicherungen „auf durchstehendes Risiko“ abgeschlossen, das die
Gefahr des Gesamttransportes, der Lagerung auf Umschlagplätzen
und des Umladens in sich schließt. Die Generalpolizze enthält dann
etwa den Züsatz: „Bei kombinierten Versendungen ist das Risiko
aller Umladungen und Lagerungen, die auf der Reiseroute vor-
kommen, in der Versicherung eingeschlossen, sofern nicht eine be-
sondere Verfügung des Versicherten die Güter willkürlich und länger
an einem Orte aufhält, als dies ohne Dazwischenkunft dieser Dis-
position. geschehen sein würde.‘ Noch weitergehend ist die Ver-
sicherung „im durchlaufenden Risiko“ oder bei „Deckung von Haus
zu Haus“, die von dem Augenblicke an läuft, in dem die Ware das
Magazin des Absenders verlassen hat, bis zu ihrem Eintreffen im.
Magazin des Empfängers. So wird Baumwolle versichert vom Ver-
lassen der Presse bis zum Eintreffen in der Spinnerei, Wolle von
der Schur bis zur Ankunft in der Fabrik u. dgl. m.