144 B. Erläuterung der Gewerbessteuerverordnung.
treibung ohne Aussicht auf Ersolg sein oder die Kosten der Beitreibung
quer Yerhittuis zu dem Betrage der Steuer stehen würde, nieder-
eschlagen werden.
h . Von „den gleichen Stellen tönnen auch veranlagte Steuerbeträge,
deren Einziehung nach Lage der Sache unbillig wäre, in einzelnen
Fällen ermäßigt oder erlassen werden.
1. Nach den gg 44 und 45 des Gewerbesteuergeseßes vom 24. Juni
1891 stand die Befugnis zu Ermäßigung, Erlaß oder Niederschlagung
der Steuer der Bezirksregierung und auf Beschwerde dem Finanz-
minister zu. Nach s 11 des Gesehes wegen Aufhebung direkter Staats-
steuern vom 14. Juli 1893 waren diese Befugnisse auf die Gemeinden
übergegangen. Der g 50 entspricht dem Wortlaut des § 52 des Gesetz-
entwurfs; nur war dort als Satz 2 des Abs. 2 noch eine weitere Be-
stimmung vorgesehen gewesen, wonach für ,bestimmte Arten von
Fällen“ die beteiligten Minister aus Billigkeitsgründen allgemein
Erlaß oder Ermäßigung der Steuer sollten anordnen können. In
der Begründung war angeführt, daß diese Bestimmung die Möglich-
keit zur Beseitigung von Härten bieten solle, die sich aus der Durch-
führung des Gesetzes ergeben könnten, und es war als Beispiel auf die
Unternehmen hing:zti.ser. die unter der Last von Valutaschulden —
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diesen Eingriff in den Ertrag einer Gemeindesteuer nicht zugestehen
wollte. In dem dann allein stehen gebliebenen Sah des Abs. 2 hat
iman den Passsus „in einzelnen Fällen“, dessen Bedeutung in dem
Begensatz zu „bestimmten Arten von Fällen“ lag, belassen.
2. Erlaß wie Niederschlagung lassen die Steuerpflicht an sich un-
berührt und bedeuten einen Verzicht auf die Vollitreckung einer be-
stehenden Steuerschuld. Die Vollstreckung ist an sich eine Pflicht der
Gemeindebehörden gegenüber der Gemeinde; aber gegenüber dem
Steuerschuldner ist sie ein verzichtbares Recht der Gemeinde. Der
Verzicht ist auch dann wirksam, wenn er pflichtwidrig erfolgt (Fried-
richs Erl. 3 zu § 90 NAG.). Dagegen sind die Gemeinden nicht befugt,
einen Stertrsczloner von >*r„herein von der Steuerpflicht zu
i . Erl. 6 zu § 4)).
letter wezl LU û qu s g) iederschlagnng sind dem § 107 AD,,
die des - völligen oder teilweisen ~ Erlasses dem § 108 AO. ent-
nommen. Die Niederschlagung ist eine zeitweilige Abstandnahme von
der Einziehung, die eine nachträgliche Einziehung nicht ausschließt; im
Gegensaß zum Erlasse, der wenigstens dann, wenn er dem Schuldner
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zu 107 u. 108 AO.).
; :} Ob einem Antrage auf Erlaß usw. stattzugeben ist, ist allein dem
Ermessen der Gemeindebehörden überlassen; ein Re < 1 s m itte 1 im
Verwaltungsstreitverfahren findet gegen die Ablehnung nicht stat;
(OVG. 59 148). Dagegen läßt das OVG. die Beschwerde als Rechts-
mittel in den Fällen zu, wo der Schuldner einen Rechtsanspruch auf