146 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
Handelslehrer-Diensteinkommengeseßes infolge der Notverordnung vom
22. April 1924 (GS. S. 219) die Schulträger (Gemeinden und weitere
Kommunalverbände) in der Heranziehung der Beitragspflichtigen auf
eine von der Gewerbesteuer unabhängige Grundlage gestellt worden;
es ist aber den Schulträgern unbenommen geblieben, die Beiträge nach
wie vor auf der Gewerbesteuer oder auf fo! au dieser zu leistenden
Vorauszahlungen aufzubauen. Unabhängig von der Gewerbesteuer ist
die Kostenregelung bei den Handwerkskammern; hier werden die Kosten
von den Gemeinden im Bezirk der Handwerkskammer nach dem Maß-
stab der selbständigen Handwerksbetriebe aufgebracht, während die
Gemeinden sie ihrerseits auf die beteiligten Betriebe umlegen können.
t: Hinsichtlich der Umlagen der Kreise und Provinzen wie der Bei-
träge der Handelskammern bedurfte es einer Klarstellung, was als
staatlich veranlagte Gewerbesteuer zu gelten hat.
1. Bei den Kr e i sen un d Pr o vinz en handelt es sich nicht um
ein Besteuerungsrecht gegenüber den Steuerpflichtigen, sondern hier
bildet die Gewerbesteuer –~ neben andern Steuern – nur den Mag-
stab, nach welchem der Finanzbedarf auf die untergeordneten Kom-
munalverbände umzulegen ist, während es diesen überlassen bleibt,
wie sie diese Umlagen ihrerseits decken.
Nach §$ 7 des Kreis- und Pro vinzialabgabengesetes
in der Fassung der Novelle vom 26. August 1921 sollte als Makstab
für die Verteilung des Fehlbetrags der Kreise (neben den Über-
weisungen aus der Reichseinkommen- und Körperschaftssteuer) das
„Soll“ der vom Staate veranlagten Realsteuern usw. dienen; und
âwar sollte maßgebend sein das Steuersoll des dem jeweiligen Rech-
Huugsjahr- vorangegangenen Rechnungsjahres nach dem Stande des
. Januar.
Jute: ubs galt nach § 25 des Kreis- und §:orinztslzbgsver;
gesetes für die Provinzen und die ihnen gleichgestellten Verbände.
Die §§ 7 und 25 des Kreis- und Provinzialabgabengesetzes sind
ersett durch die §$8 21 und 30 des Au s führ un g s g e se ß e s z u m
Finanzausgleich sges et; vom 80. Öktober 1923 in der amt-
Le Fassung vom 5. Mai 1926 (GS. S. 137). Der § 21 des AG. z.
ail zztötzeul|ttzriterrngtageettettgtggretwntuwrgt:
abgabe in Hundertsätzen der an seine sämtlichen Gemeinden (Gutsbezirke) für das
. H;. Ur s h UN TL UEG ttt le Rr wtf he s U-
meinden ftewvett ho: schzikte.t Fit Fou!:tzrlabesbeusstetes der Heteinzehettene:
*I SH Ec.
kreis auf Ersuchen die erforderlichen : Ct mitzuteilen.“
Der § 30 AG. z. FAG. lautet für die Provinzen und die ihnen
gleichgestellten Verbände entsprechend.
Während also nach dem Kreis- und Provinzialabgabengeset der
Fehlbedarf nach einem aus der Vergangenheit genommenen Maßstab
dem Steuerfoll des dem jeweiligen Rechnungsfahr vorangegangenen