Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

146 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung. 
Handelslehrer-Diensteinkommengeseßes infolge der Notverordnung vom 
22. April 1924 (GS. S. 219) die Schulträger (Gemeinden und weitere 
Kommunalverbände) in der Heranziehung der Beitragspflichtigen auf 
eine von der Gewerbesteuer unabhängige Grundlage gestellt worden; 
es ist aber den Schulträgern unbenommen geblieben, die Beiträge nach 
wie vor auf der Gewerbesteuer oder auf fo! au dieser zu leistenden 
Vorauszahlungen aufzubauen. Unabhängig von der Gewerbesteuer ist 
die Kostenregelung bei den Handwerkskammern; hier werden die Kosten 
von den Gemeinden im Bezirk der Handwerkskammer nach dem Maß- 
stab der selbständigen Handwerksbetriebe aufgebracht, während die 
Gemeinden sie ihrerseits auf die beteiligten Betriebe umlegen können. 
t: Hinsichtlich der Umlagen der Kreise und Provinzen wie der Bei- 
träge der Handelskammern bedurfte es einer Klarstellung, was als 
staatlich veranlagte Gewerbesteuer zu gelten hat. 
1. Bei den Kr e i sen un d Pr o vinz en handelt es sich nicht um 
ein Besteuerungsrecht gegenüber den Steuerpflichtigen, sondern hier 
bildet die Gewerbesteuer –~ neben andern Steuern – nur den Mag- 
stab, nach welchem der Finanzbedarf auf die untergeordneten Kom- 
munalverbände umzulegen ist, während es diesen überlassen bleibt, 
wie sie diese Umlagen ihrerseits decken. 
Nach §$ 7 des Kreis- und Pro vinzialabgabengesetes 
in der Fassung der Novelle vom 26. August 1921 sollte als Makstab 
für die Verteilung des Fehlbetrags der Kreise (neben den Über- 
weisungen aus der Reichseinkommen- und Körperschaftssteuer) das 
„Soll“ der vom Staate veranlagten Realsteuern usw. dienen; und 
âwar sollte maßgebend sein das Steuersoll des dem jeweiligen Rech- 
Huugsjahr- vorangegangenen Rechnungsjahres nach dem Stande des 
. Januar. 
Jute: ubs galt nach § 25 des Kreis- und §:orinztslzbgsver; 
gesetes für die Provinzen und die ihnen gleichgestellten Verbände. 
Die §§ 7 und 25 des Kreis- und Provinzialabgabengesetzes sind 
ersett durch die §$8 21 und 30 des Au s führ un g s g e se ß e s z u m 
Finanzausgleich sges et; vom 80. Öktober 1923 in der amt- 
Le Fassung vom 5. Mai 1926 (GS. S. 137). Der § 21 des AG. z. 
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abgabe in Hundertsätzen der an seine sämtlichen Gemeinden (Gutsbezirke) für das 
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kreis auf Ersuchen die erforderlichen : Ct mitzuteilen.“ 
Der § 30 AG. z. FAG. lautet für die Provinzen und die ihnen 
gleichgestellten Verbände entsprechend. 
Während also nach dem Kreis- und Provinzialabgabengeset der 
Fehlbedarf nach einem aus der Vergangenheit genommenen Maßstab 
dem Steuerfoll des dem jeweiligen Rechnungsfahr vorangegangenen
	        
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