IX. Steuergrundbeträge bei Umlagen anderer Verbände. § 51. 149
der Fehlbetrag der Hand elska m me rn auf die Wahlberech-
tigten nach dem Maßstab der staatlich veranlagten Gewerbesteuer um-
gelegt. Dabei bleibt derjenige Teil der Gewerbesteuer außer An-
rechnung, der auf Niederlassungen, Betriebe oder Betriebsstätten entfällt,
die ihren Sitz nicht im Handelskammerbezirk haben oder hinsichtlich
welcher ihren gert das Recht, an Handelskammerwahlen teilzu-
nehmen, nicht zusteht.
h:! dt Zt. nmerbeitrüger findet also eine direkte Abgabe-
erhebung gegenüber den Wahlberechtigten keine Umlegung auf die
Gemeinden statt. Bei ihnen spielen natürlich die Zuschläge und etwaige
Steuervereinbarungen der Gemeinden erst recht keine Rolle. Eine
wichtige Abweichung gegenüber den Kreis- und Provinzialumlagen
liegt darin, daß der Sterergruuheiros nach der Lohnsumme voll -
nicht nur zur Hälfte - in nrechnung kommt. Die Handelskammern
sind darin frei, welches „Soll“ der staatlich veranlagten Gewerbesteuer
sie verwenden wollen.
6. Nach Artikel 1 § 10 der 1. GewStErgV. waren alle öffentlichen
Körperschaften, für deren Umlage die Gewerbesteuer den Maßjitab bildet
(vgl. Vorbemerkung) berechtigt, ihre Umlagen nach Maßgabe der den
Vorauszahlungen zugrunde liegenden Steuergrundbeträge zu
erheben. Die Frage, ob eine Abrechnung der Kreise und Provinzen
mit den Gemeinden hinsichtlich der endgültig veranlagten Steuer-
grundbeträge gegenüber den den Vorauszahlungen zugrunde liegenden
stattfinden müsse (nach Art der in g 57 zwischen Gemeinde und Steuer-
pflichtigen vorgesehenen), hat schon die erste Auflage des Kommentars
verneint; sie bezog sich dabei auf den Wortlaut des genannten § 10,
der von Erhebung von Umlagen, nicht von Erhebung von Voraus-
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die Vorschrift des genannten § 10 auch noch für das Rechnungsjahr
1925 Geltung. habe, obwohl die Überschrift des Artikels I der ]. Gew-
StErgV. nur von Vorauszahlungen für 1924 spricht. Auch für dieses
Jahr kommt nach der AusfAnw. eine Abrechnung der Vorauszahlungen
mit den für das Rechnungsjahr 1925 zu veranlagenden Steuergrund-
beträgen nicht in Frage, es sei denn, daß der Maßstab der Voraus-
zahlungen ausdrücklich nur als vorläufiger gewählt war. Für das
Rechnungsjahr 1926, für das ja vorerst - bis zum Abschluß der Ver-
anlagung ~ auch nur Vorauszahlungen erhoben werden, muß dagegen
für alle Fälle abgerechnet werden. Sofern die Steuergrundbeträge nach
der Lohnsumme für 1926 nicht veranlagt werden (§8 9 Abs. 3 der
Novelle), gelten die den Lohnsummensteuerzahlungen zugrunde liegen-
den Steuergrundbeträge als veranlagt.
7. Nach Abschnitt VI Art. 12 Ziff. 2 der Richtlinien vom 31. März
1924 hatten die Gemeinden bis zum 10. des auf die Fälligkeit der Vor-
auszahlungen folgenden Monats den Lreilen und Provinzen die Summe
der sämtlichen auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Steuergrund-
beträge vom Ertrage und Kapital oder von der Lohnsumme mitzu-
teilen. Hier fand also nur eine summarische Mitteilung zum Zwecke