Full text: Währung und Handel

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Staatsnoten umznwechseln und in den Verkehr zu setzen 
Diese Massregel würde voraussichtlich niclit hlos das Disagio 
der Noten einigerinassen drücken, sondern überdies auch den 
kleinen Verkehr an den Gebrauch des Metallgeldes gewöhnen und 
gleichzeitig, was wohl die Hauptsache sein dürfte, der Staats 
verwaltung werthvolle Anhaltspunkte darüber verschaffen, 
welches der eigentliche Bedarf des österreichischen Circuía- 
tionsgebietes an derartiger Silberscheidemünze wohl sei. 
Nachdem jedoch das alte Silbergeld mit Ausnahme jenes 
Betrages, der zur Deckung der Silbercoupons noch erforderlich 
ist, in Scheidemünze verwandelt sein wird, muss die Gesetz 
gebung unverweilt an die Fixirung der Werthrelation zwischen 
(fold und Silber schreiten, eine AVerthrelation, die dann mass 
gebend zu sein hat für alle Contractverhältnisse des Landes. 
Die Principien, nach denen diese Werthrelation festzustellen 
ist, müssen vorher schon vollständig klargestellt sein. Sie 
werden jedenfalls gleichzeitig mit dem (fesetze, welches die 
Herstellung der Valuta anordnet, zu erörtein sein, so dass 
zur Namhaftmachung der Relatiouszitfer nur mehl' ein ein 
faches Rechenexempel, welches von der Legislative füglich 
der Verwaltung überlassen werden kann, zu lösen sein wird. 
Die Gesetzgebung muss früher schon festgestellt haben, nach 
welchem Durchschnitte sie diese Relation berechnet haben will. 
Da es hauptsächlich darauf ankommt, dass diese Werthrelation 
möglichst dem Marktverhältnisse im Momente der Durchfüh 
rung des Währungswechsels entspreche, so dürfte es gut sein, 
wenn der Durchschnitt einer dem Momente der factischen Geld 
zahlungen möglichst naheliegenden Periode der Ifechnung zu 
grunde gelegt wird, unbekümmert darum, wie die Relation in 
der Vergangenheit war und wie sie in der Zukunft sein wird. 
Beides ist für die liechtsconfinuität der (’ontracte irrelevant. 
Letzteres überdies absolut nicht zu berechnen. Es wird ferner 
noth wen dig sein, der Regierung genau umschriebene. Vollmacht 
zu ertheilen, in welcher V eise sie die Relation nach oben 
oder unten abrunden darf, wenn die ihr vorgeschriebene 
Durchschnittsrechnung eine allzu irrationale Zahl ergeben 
sollte. Da aus sofort zu erörternden Gründen der neue (Jold- 
gulden nicht nach einem vorher schon von der Gesetzgebung 
bestimmten Gewichte, etwa gleich 2 deutschen Reichsmark,
	        
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