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Staatsnoten umznwechseln und in den Verkehr zu setzen
Diese Massregel würde voraussichtlich niclit hlos das Disagio
der Noten einigerinassen drücken, sondern überdies auch den
kleinen Verkehr an den Gebrauch des Metallgeldes gewöhnen und
gleichzeitig, was wohl die Hauptsache sein dürfte, der Staats
verwaltung werthvolle Anhaltspunkte darüber verschaffen,
welches der eigentliche Bedarf des österreichischen Circuía-
tionsgebietes an derartiger Silberscheidemünze wohl sei.
Nachdem jedoch das alte Silbergeld mit Ausnahme jenes
Betrages, der zur Deckung der Silbercoupons noch erforderlich
ist, in Scheidemünze verwandelt sein wird, muss die Gesetz
gebung unverweilt an die Fixirung der Werthrelation zwischen
(fold und Silber schreiten, eine AVerthrelation, die dann mass
gebend zu sein hat für alle Contractverhältnisse des Landes.
Die Principien, nach denen diese Werthrelation festzustellen
ist, müssen vorher schon vollständig klargestellt sein. Sie
werden jedenfalls gleichzeitig mit dem (fesetze, welches die
Herstellung der Valuta anordnet, zu erörtein sein, so dass
zur Namhaftmachung der Relatiouszitfer nur mehl' ein ein
faches Rechenexempel, welches von der Legislative füglich
der Verwaltung überlassen werden kann, zu lösen sein wird.
Die Gesetzgebung muss früher schon festgestellt haben, nach
welchem Durchschnitte sie diese Relation berechnet haben will.
Da es hauptsächlich darauf ankommt, dass diese Werthrelation
möglichst dem Marktverhältnisse im Momente der Durchfüh
rung des Währungswechsels entspreche, so dürfte es gut sein,
wenn der Durchschnitt einer dem Momente der factischen Geld
zahlungen möglichst naheliegenden Periode der Ifechnung zu
grunde gelegt wird, unbekümmert darum, wie die Relation in
der Vergangenheit war und wie sie in der Zukunft sein wird.
Beides ist für die liechtsconfinuität der (’ontracte irrelevant.
Letzteres überdies absolut nicht zu berechnen. Es wird ferner
noth wen dig sein, der Regierung genau umschriebene. Vollmacht
zu ertheilen, in welcher V eise sie die Relation nach oben
oder unten abrunden darf, wenn die ihr vorgeschriebene
Durchschnittsrechnung eine allzu irrationale Zahl ergeben
sollte. Da aus sofort zu erörternden Gründen der neue (Jold-
gulden nicht nach einem vorher schon von der Gesetzgebung
bestimmten Gewichte, etwa gleich 2 deutschen Reichsmark,