I. Gegenstand der Besteuerung. 173
e i n Gewerbe zu behandeln, wenn sich die mehreren Betriebe in der-
selben Gemeinde befinden. Erforderlich ist die vollständige Identität
des Inhabers der verschiedenen Betriebe und bei Personenmehrheiten
diejenige sämtlicher Inhaber. Dies gilt nicht für die Betriebe des
preußischen Staates, die nach Art. I1 §$ 3 des Gesetzes vom 27. Juli
1925 (GS. S. 97) nicht als ein einheitliches steuerpflichtiges Gewerbe
im Sinne des g 4 Abs. 1 Saß 1 GewStlV. zu veranlagen sind.
Abgesehen von dieser Ausnahme sind die Erträge der einzelnen
in derselben Gemeinde befindlichen Betriebe und ihr Gewerbetapitai
bzw. die von ihnen gezahlten Gehälter und Löhne zusammenzurechnen
oder bei der Schähung zusammenzufassen. Nach Maßgabe des Ge-
samtertrages und des Gesamtkapitals bzw. der Gesamtlohnsumme ist
die Veranlagung zu bewirken.
Befinden sich mehrere wirtschaftlich selbständige Betriebe derselben
Person oder Personenmehrheit nicht in derselben Gemeinde, so werden
sie gesondert veranlagt. Eine wirtschaftliche Selbständigkeit mehrerer
Betriebe ist zu verneinen, wenn die Leitung von einer Stelle ausgeht.
In einem solchen Falle handelt es sich nicht um mehrere wirtschaftliche
selbständige Betriebe, sondern um mehrere Betriebsstätten desselben
Betriebes. Bei Unternehmen, die in der Form der juristischen Person
betrieben werden, bildet die Einheitlichkeit des Betriebes die Regel.
Es genügt nicht, daß die einzelnen Betriebe buchmäßig von dem
Unternehmer als selbständige Betriebe behandelt werden.
2. Außer Betracht sind jedoch zu lassen die Erträge und die Ge-
werbekapitalien bzw. die Gehälter und Löhne
a) der außerhalb Preußens errichteten gewerblichen Niederlassungen
(vgl. Art. 3 dieser Anweisung),
b) des mit dem stehenden Gewerbe etwa verbundenen Gewerbe-
betriebs im Ugthersiehen. da dieser bereits der besonderen Besteuerung
unterworfen ist.
Z. g;! L M btichen Unternehmen von Eheleuten werden abweichend
von der Bestimmung des Gewerbesteuergesetes vom 24. Juni 1891 als
Betriebe verschiedener Personen getrennt behandelt, auch wenn sie
sich in derselben Gemeinde befinden.
Artikel 4.
Unterhält ein preußisches Unternehmen außerhalb Preußens
Betriebsstätten oder unterhalten nichtpreußische Unternehmen in
Preußen Betriebsstätten, so ist die Gewerbesteuer nach Maßgabe des
in Preußen befindlichen Betriebes und des auf denselben zu errechnen-
den Anteils des Ertrages und des Gewerbekapitals sowie nach Maß-
gabe der in Preußen gezahlten Gehälter und Löhne zu veranlagen.
Zur Ermittlung des auf Preußen entfallenden Teiles ist von
folgenden Grundsätzen auszugehen: .
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erzielten Roheinnahmen zur gesaniten Roheinnahme, in den übrigen
Fällen nach dem Verhältnisse der in Preußen verausgabten Gehälter