Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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ERSTER TEIL 
Die Eigentümlichkeiten der nichtautomatischen Versicherung 
bestehen demnach: 
1. in den Bedingungen für den Eintritt in die Versicherung und 
ihre Aufrechterhaltung, 
2. in den Folgen des Nichtbeitritts oder der Nichtentrichtung 
der Beiträge, 
3. in der Entstehung von KErsatzansprüchen des Versicherten 
gegenüber dem Arbeitgeber. 
Dementsprechend sollen hier bei der Darstellung der einzelnen 
nichtautomatischen Versicherungssysteme die Vorschriften über 
den, Eintritt in die Versicherung und ihre Aufrechterhaltung, die 
Folgen der Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften und 
die Entstehung von Ersatzansprüchen geschildert werden. Die 
Darstellung der Vorschriften über Beginn und Aufrechterhaltung 
der Versicherung begleitet ein kurzer Überblick über die 
Abdeckung des: Risikos. Diese erfolgt entweder automatisch 
durch den Versicherungsträger, oder sie wird dem Versicherten 
aufgebürdet. Von einem Eingehen auf die Vorschriften über die 
den Anspruch auf Leistungen begründende Mindestdauer einer 
Erkrankung (Wartezeit) kann hier abgesehen werden. Durch 
diese Vorschriften soll lediglich der Belastung vorgebeugt werden, 
welche dem Versicherungsträger aus der Abdeckung zahlreicher, 
für die Versicherten unbedeutender Risiken erwachsen müsste. 
Die Überbürdung des Risikos auf den Versicherten steht also hier 
mit dem automatischen oder nichtautomatischen Charakter der 
Versicherung nicht in Zusammenhang. 
BULGARIEN 
BEGINN UND ÄAÄUFRECHTERHALTUNG DER VERSICHERUNG, 
ERWERB DES RECHTS AUF LEISTUNGEN 
Nach der Ausführungsverordnung vom 25. Juli 1924 gelten Versiche- 
rungspflichtige als versichert von dem Augenblick an, in dem sie im Besitz 
3nes Versicherungsbuchs sind (Art. 33 der Verordnung). 
Der Nachweis der durch Einkleben von Marken in das Buch erfolgenden 
Beitragsentrichtung ist Voraussetzung für das Wirksamwerden der Versiche- 
rung, also für die Erlangung der vorgesehenen Leistungen (Art. 90 der 
Verordnung). 
Diese Leistungen können nur beansprucht werden, sofern der Versicherte 
während 8 aufeinanderfolgenden Wochen Beiträge entrichtet hat (Art. 18 
des Gesetzes). 
Die Versicherteneigenschaft wird bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit für 
höchstens 8 Wochen aufrechterhalten (Art, 18 des Gesetzes). Während 
der Dauer einer die vorübergehende Aufgabe der Arbeit bedingenden 
Krankheit sind der Versicherte und der Arbeitgeber von der Beitrags- 
leistung befreit. 
Wer die Eigenschaft als Lohnarbeiter in gesetzlichem Sinn verliert 
und deshalb aus der Versieherung ausscheidet, ist zur Abmeldung nicht
	        
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