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ERSTER TEIL
Die Eigentümlichkeiten der nichtautomatischen Versicherung
bestehen demnach:
1. in den Bedingungen für den Eintritt in die Versicherung und
ihre Aufrechterhaltung,
2. in den Folgen des Nichtbeitritts oder der Nichtentrichtung
der Beiträge,
3. in der Entstehung von KErsatzansprüchen des Versicherten
gegenüber dem Arbeitgeber.
Dementsprechend sollen hier bei der Darstellung der einzelnen
nichtautomatischen Versicherungssysteme die Vorschriften über
den, Eintritt in die Versicherung und ihre Aufrechterhaltung, die
Folgen der Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften und
die Entstehung von Ersatzansprüchen geschildert werden. Die
Darstellung der Vorschriften über Beginn und Aufrechterhaltung
der Versicherung begleitet ein kurzer Überblick über die
Abdeckung des: Risikos. Diese erfolgt entweder automatisch
durch den Versicherungsträger, oder sie wird dem Versicherten
aufgebürdet. Von einem Eingehen auf die Vorschriften über die
den Anspruch auf Leistungen begründende Mindestdauer einer
Erkrankung (Wartezeit) kann hier abgesehen werden. Durch
diese Vorschriften soll lediglich der Belastung vorgebeugt werden,
welche dem Versicherungsträger aus der Abdeckung zahlreicher,
für die Versicherten unbedeutender Risiken erwachsen müsste.
Die Überbürdung des Risikos auf den Versicherten steht also hier
mit dem automatischen oder nichtautomatischen Charakter der
Versicherung nicht in Zusammenhang.
BULGARIEN
BEGINN UND ÄAÄUFRECHTERHALTUNG DER VERSICHERUNG,
ERWERB DES RECHTS AUF LEISTUNGEN
Nach der Ausführungsverordnung vom 25. Juli 1924 gelten Versiche-
rungspflichtige als versichert von dem Augenblick an, in dem sie im Besitz
3nes Versicherungsbuchs sind (Art. 33 der Verordnung).
Der Nachweis der durch Einkleben von Marken in das Buch erfolgenden
Beitragsentrichtung ist Voraussetzung für das Wirksamwerden der Versiche-
rung, also für die Erlangung der vorgesehenen Leistungen (Art. 90 der
Verordnung).
Diese Leistungen können nur beansprucht werden, sofern der Versicherte
während 8 aufeinanderfolgenden Wochen Beiträge entrichtet hat (Art. 18
des Gesetzes).
Die Versicherteneigenschaft wird bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit für
höchstens 8 Wochen aufrechterhalten (Art, 18 des Gesetzes). Während
der Dauer einer die vorübergehende Aufgabe der Arbeit bedingenden
Krankheit sind der Versicherte und der Arbeitgeber von der Beitrags-
leistung befreit.
Wer die Eigenschaft als Lohnarbeiter in gesetzlichem Sinn verliert
und deshalb aus der Versieherung ausscheidet, ist zur Abmeldung nicht