Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

II. Befreiungen. 177 
werbliche Tätigkeit müssen voneinander geschieden und die Besteuerung 
muß auf die Ausübung des Beherbergungs- und Verpflegungsgewerbes 
beschränkt werden. 
d) Die Steuerfreiheit der approbierten Ärzte umfaßt auch die Ver- 
abreichung von Heilmitteln und Arzneien in dem ihnen gestatteten 
Umfange. Wenn aber solche Ärzte Heilmittel oder andere Gegenstände 
gewerbsmäßig an andere als ihre Patienten verkaufen, so unterliegt 
dieser Erwerbszweig der Steuerpflicht. Inwieweit die lige sn: 
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wie bisher nach den tatsächlichen Umständen des einzelnen Falles zu 
beurteilen. Die Ausübung der Heilkunde gegen Entgelt durch andere 
Personen als approbierle Arzte und staatlich geprüfte oder ihnen 
gleichgestelte Zahntechniker ist steuerpflichtig. Insbesondere unter- 
liegen Naturärzte, Heilgehilfen usw. der Steuerpflicht. 
Artikel 7. 
Auf Antrag kann solchen Unternehmen, deren Gewinn ausschließlich 
zu wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, Steuer- 
freiheit gewährt werden. Erforderlich 1st, daß der Verwendungszweck 
in der Satzung ausdrücklich festgestellt und eine Änderung der Satzung 
in dieser Beziehung nur mit Zustimmung eines staatlichen Organs 
(z. B. des Oberpräs.) möglich ist. Ein Gewinn für die Unternehmer 
muß satzungsmäßig und tatsächlich ausgeschlossen sein. Eine Ver- 
zinsung der von den Gesellschaftern, Aktionären usw. geleisteten Ein- 
zahlungen von höchstens ß v. H. des Goldwerts der Einzahlung ist 
zulässig. Ausdrücklich muß bestimmt sein, daß die Gesellschafter im 
Falle der Auflösung lediglich den Goldwert des eingezahlten Betrages 
zurückbekommen, während ein etwaiger überschuß zu bestimmten ge- 
meinnützigen Zwecken zu verwenden ist. Nicht als gemeinnützig und 
wohltätig ist anzusehen, wenn die Überschüsse oder bei der Auflösung 
das Kapital dem Reiche, dem Staate oder einer Kommunalverwaltung 
übereignet werden sollen. Wohl aber würde es ausreichen, wenn der 
überschuß oder das Kapital z. B. einer Kommunalverwaltung zur 
Verwendung für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke zufließen soll, 
die nicht zu ihren gesezlichen Aufgaben gehören. 
Eine Frist für den Antrag ist nicht gesetzt; doch wird regelmäßig 
davon auszugehen sein, daß er bis zur Rechtskraft des Veranlagungs- 
bescheides gestellt sein muß. 
Der Antrag ist beim Gemeindevorstand zu stellen, der ihn mit einer 
gqutachtlichen Äußerung dem Vorsitenden des Gewerbesteuerausschusses 
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steller, den beteiligten Gemeindevorständen und den ernannten Mit- 
gliedern des Steuerausschusses binnen einer Frist von zwei Wochen 
bie Beschwerde an den Gewerbesteuerberufungsausschuß zu. Die Be- 
Hog- Arens, Preußische Gewerbesteuer. 3. Aufl. 19
	        
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