II. Befreiungen. 177
werbliche Tätigkeit müssen voneinander geschieden und die Besteuerung
muß auf die Ausübung des Beherbergungs- und Verpflegungsgewerbes
beschränkt werden.
d) Die Steuerfreiheit der approbierten Ärzte umfaßt auch die Ver-
abreichung von Heilmitteln und Arzneien in dem ihnen gestatteten
Umfange. Wenn aber solche Ärzte Heilmittel oder andere Gegenstände
gewerbsmäßig an andere als ihre Patienten verkaufen, so unterliegt
dieser Erwerbszweig der Steuerpflicht. Inwieweit die lige sn:
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wie bisher nach den tatsächlichen Umständen des einzelnen Falles zu
beurteilen. Die Ausübung der Heilkunde gegen Entgelt durch andere
Personen als approbierle Arzte und staatlich geprüfte oder ihnen
gleichgestelte Zahntechniker ist steuerpflichtig. Insbesondere unter-
liegen Naturärzte, Heilgehilfen usw. der Steuerpflicht.
Artikel 7.
Auf Antrag kann solchen Unternehmen, deren Gewinn ausschließlich
zu wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, Steuer-
freiheit gewährt werden. Erforderlich 1st, daß der Verwendungszweck
in der Satzung ausdrücklich festgestellt und eine Änderung der Satzung
in dieser Beziehung nur mit Zustimmung eines staatlichen Organs
(z. B. des Oberpräs.) möglich ist. Ein Gewinn für die Unternehmer
muß satzungsmäßig und tatsächlich ausgeschlossen sein. Eine Ver-
zinsung der von den Gesellschaftern, Aktionären usw. geleisteten Ein-
zahlungen von höchstens ß v. H. des Goldwerts der Einzahlung ist
zulässig. Ausdrücklich muß bestimmt sein, daß die Gesellschafter im
Falle der Auflösung lediglich den Goldwert des eingezahlten Betrages
zurückbekommen, während ein etwaiger überschuß zu bestimmten ge-
meinnützigen Zwecken zu verwenden ist. Nicht als gemeinnützig und
wohltätig ist anzusehen, wenn die Überschüsse oder bei der Auflösung
das Kapital dem Reiche, dem Staate oder einer Kommunalverwaltung
übereignet werden sollen. Wohl aber würde es ausreichen, wenn der
überschuß oder das Kapital z. B. einer Kommunalverwaltung zur
Verwendung für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke zufließen soll,
die nicht zu ihren gesezlichen Aufgaben gehören.
Eine Frist für den Antrag ist nicht gesetzt; doch wird regelmäßig
davon auszugehen sein, daß er bis zur Rechtskraft des Veranlagungs-
bescheides gestellt sein muß.
Der Antrag ist beim Gemeindevorstand zu stellen, der ihn mit einer
gqutachtlichen Äußerung dem Vorsitenden des Gewerbesteuerausschusses
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steller, den beteiligten Gemeindevorständen und den ernannten Mit-
gliedern des Steuerausschusses binnen einer Frist von zwei Wochen
bie Beschwerde an den Gewerbesteuerberufungsausschuß zu. Die Be-
Hog- Arens, Preußische Gewerbesteuer. 3. Aufl. 19