: C. Ausf.Anweisung v. 15. April 1926.
lichen Lehrvertrags eine ordnungsmäßige Ausbildung erfahren, sowie
Kriegs- und Unfallverlezte mit mindestens 50 v. H. Erwerbsunfähig-
keit werden nicht mitgerechnet. Als Lohn oder Gehalt gelten alle ge-
währten Vergütungen und Gegenleistungen, z. B. auch Tantiemen,
Gratifikationen, Wert einer freien Wohnung und Verpflegung. Sach-
bezüge sind zu bewerten nach den von den zuständigen Landesfinanz-
ämtern für den Lohnsteuerabzug festgesetzten Werten. Abzüge irgend-
welcher Art, z. B. Absetzung der Beträge, die für die Reichseinkommen-
steuer vom Ärbeitslohn abgezogen werden, der Krankenkassenbeiträge
usw. sind nicht zulässig.
V. Maßgebender Zeitabschnitt.
Artikel 11.
Die Veranlagung der Gewerbeertragsteuer für die Rechnungsjahre
1925 und 1926 erfolgt nach dem Ertrage, der im Kalenderjahr 1925
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dem Ertrage des Wirtschaftsjahres, das im Kalenderjahr 1925 endet. Zu
beachten ist hierbei, daß das Ergebnis der Veranlagung für 1925 und
für 1926 nur insoweit voneinander abweicht, als für 1925 900 RM.,
dagegen für 1926 1500 RM. für die persönlichen Arbeiten und Dienste
> zr der Geschäftsinhaber (Gesellschafter) abzuziehen ist (vgl. Art. 8
. e Betrieb teh Beginn des Kalenderjahres 1925 eröffnet
worden, so tritt an Stelle des Kalenderjahres 1925 der Zeitraum von
der Eröffnung des Betriebes bis zum Ublauf des Kalenderjahres der
Eröffnung, und bei Unternehmen, die für ein vom Kalenderjahr ab-
weichendes Wirtschaftsjahr Gesschäftsabschlüsse machen, das erste Wirt-
schaftsjahr. Umfaßt der hiernach für die Ermittlung des Ürtrages
maßgebende Zeitraum weniger als zwölf Monate, so ist sein Er-
2088: auf ein volles Jahresergebnis umzurechnen.
Liegt bei der Veranlagung noch kein Jahresabschluß vor, so ist
das Ergebnis im Wege der Schätßung zu ermitteln und ein vor-
läufiger Veranlagungsbescheid zu erteilen. Diese Veranlagung ist zu
berichtigen, sobald der Abschluß vorliegt.
Artikel 12.
Die Veranlagung des Steuergrundbetrages nach dem Gewerbe-
kapital für das Rechnungsjahr 1925 wird nach dem Stande vom Be-
ginn des 1. Januar 1925, für das Rechnnungsjahr 1926 nach dem Stande
vom Beginn des 1. Januar 1926 vorgenommen und für den Fall, daß
der Betrieb erst nach diesen Zeitpunkten eröffnet worden ist, nach dem
Stande vom Beginn des Tages der Eröffnung des Betriebes. Da
durch g 21 des Reichsgesehes über Steuermilderungen zur Erleichte-
rung der Virtschaftslage vom 31. März 1926 (RGUIl. 1 S. 185) der
mit dem 1. Januar 1925 beginnende Hauptfesststelungszeitraum für
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