Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

IX. Heranziehung u. Erhebung durch die Gemeinden. 189 
vom 28. März 1925 (GS. S. 41) in die Gewerbesteuer-Verordnung 
E U schon aus seinem zweiten Absat er- 
sichtlich, nur auf die Zahlungen für das Rechnungsjahr 1925. Eine 
solche Gemeinde erhält also auf die Gewerbekapitalsteuer für 1926 Zah- 
lungen erst mach deren Veranlagung und auf die Lohnsummensteuer 
für 1926 Zahlungen erst, nachdem sie über die Höhe der Hundertsätze 
Beschluß gefaßt hat. 
Die Zahlungen auf die Lohnsummensteuer für 1926 richten sich bis 
zur rechtswirksamen Beschlußfassung der Gemeinde über die Höhe der 
Zuschläge, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1926 einschließlich, nach 
den für das Rechnungsjahr 1925 zuletzt maßgebenden Zuschlägen. Die 
für das Rechnungsjahr 1926 beschlossenen Zuschläge treten, wenn sie 
niedriger als die Zuschläge für das Rechnungsjahr 1925 sind, nach 
Inkrafttreten des Gemeindebeschlusses mit Wirkung vom 1. April 
?926 an die Stelle der für das Rechnungsjahr 1925 beschlossenen Zu- 
schläge; wenn sie aber höher als die für 1925 beschlossenen Zuschläge 
sind, dann treten sie an die Stelle der für das Rechnungsjahr 1926 
vorläufig weiter geltenden Zuschläge nur hinsichtlich desjenigen Teils 
der Lohnsumme, für den die Steuer nach dem Inkrafttreten des Ge- 
meindebeschlusses (d. h. also in der Regel nach dem Tage der Fassung 
des Gemeindebeschlusses ~ vgl. § 77 Abs. 3 KAG.) !) zu leisten ist. 
Tritt der Beschluß, durch welchen für 1926 höhere Zuschläge als für 
19256 festgeseßt werden, erst nach dem 30. Juni 1926 in Kraft, so 
wirkt er, wenn die Gemeinde für 1925 Lolrjumytenttever erhoben hat, 
bis zum 1. Juli 1926 zurück. Hat eine emeinde im Rechnungsjahr 
1926 Gewerbesteuer vom Kapital erhoben und für das Rechnungsjahr 
19926 die Bemessung nach der Lohnsumme beschlossen, so wirkt der Be- 
schluß über die Hundertsätze auf den 1. April 1926 zurück. 
Artikel 35. 
Auf die Verrechnung der Vorauszahlungen für 1925 findet § 57 
GewStV. entsprechende Anwendung. Übersteigt auf Grund der Ver- 
anlagung für das Rechnungsjahr 1925 die Steuer nach dem Ertrage 
(nicht nach dem Kapital oder der Lohnsumme) 200 v. H. der Vor- 
auszahlungen, die nach den für das Rechnungsjahr 1925 geltenden 
Bestimmungen zu leisten waren, so Hat der Gemeindevorstand oder 
die mit der Heranziehung beauftragte Stelle (9 50 GewStV.) auf 
Antrag den nach dem Heranziehungsbescheid 200 v. H. übersteigenden 
Betrag der Ertragsteuerschuld niederzuschlagen. Hat also z. B. ein 
Steuerpflichtiger für das Rechnungsjahr 1925 an Vorauszahlungen 
auf die Gewerbesteuer nach dem Ertrage 100 RM. zu zahlen gehabt 
und wird er jetzt auf Grund der Veranlagung für 1925 mit 400 RM. 
herangezogen, so hat der Gemeindevorstand auf Antrag 200 RM. 
tichecjusglajen. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Niederschlagung 
ist die Beschwerde an die Kommunalaufsichtsbehörden gegeben. 
1) GS. 1923 S. 487, 1925 S. 162.
	        
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