Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

D. Auszug aus dem Einkommensteuergeseß v. 10. Aug. 1925. 197 
§ 17. (!) Abzugsfähige Sonderleistungen sind: 
 GBeiträge zu den öffentlich-rechtlichen Berufs- oder Wirt- 
schaftsvertretungen sowie zu Berufsverbänden ohne 
öffentlich-rechtlichen Charakter, deren Zweck nicht auf 
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; 
Zuwendungen an Unterstützungs-, Wohlfahrts- und 
Pensionskassen des Betriebs des Steuerpflichtigen, wenn 
die dauernde Verwendung für die Zwecke der Kassen 
t gesichert ist. 
§ 18. (!) Als Ausgaben dürfen unbeschadet des § 15 Abs. 1 
Nr. 3, § 17’ Aufwendungen nicht abgesett werden, die sich als 
errang des Einkommens darstellen. Hierher gehören ins- 
esondere: 
1 Aufwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des 
Vermögens, zu Geschäftserweiterungen, zu Kapital- 
anlagen, zur Schuldentilgung oder zu Ersatzbeschaffun- 
gen, soweit diese Aufwendungen über den Rahmen der 
§§ 15, 16 hinausgehen und nicht für Gegenstände ge- 
macht worden sind, die beim Vermögensvergleich (88 12, 
13) berücksichtigt werden; . 
. die zur Bestreitung des Haushalts des Steuerpflich- 
tigen und zum Unterhalt seiner Familtenangehörigen 
aufgewendeten Beträge: 
? die von dem Steuerpflichtigen entrichtete Einkommen- 
steuer sowie sonstige Personalsteuern. 
(?) Ferner sind nicht abzugsfähig Zinsen für das in dem 
land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb an- 
aelegte eigene Vermögen des Steuerpflichtigen. 
§ 19. (1) Für die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Gegen- 
stände ist für den Schluß des Steuerabschnitts (F 12 Ah. 1, 
§ 13) der gemeine Wert zugrunde zu legen. Bei der Ermitt- 
lung des gemeinen Werts von Gegenständen, die nicht zum 
Verkauf bestimmt sind, ist nicht der bei der Veräußerung jedes 
Gegenstandes im einzelnen erzielbare Preis zu ermitteln, viel- 
mehr ist davon auszugehen, daß der Gegenstand auch fernerhin 
der Fortführung des Betriebs dient, dem er zur Zeit der Be- 
wertung angehört. . 
(2) An Stelle des gemeinen Werts kann der Steuerpflichtige 
den Anschaffungs- oder Herstellungspreis unter Abzug der nach
	        
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