D. Auszug aus dem Einkommensteuergeseß v. 10. Aug. 1925. 197
§ 17. (!) Abzugsfähige Sonderleistungen sind:
GBeiträge zu den öffentlich-rechtlichen Berufs- oder Wirt-
schaftsvertretungen sowie zu Berufsverbänden ohne
öffentlich-rechtlichen Charakter, deren Zweck nicht auf
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
Zuwendungen an Unterstützungs-, Wohlfahrts- und
Pensionskassen des Betriebs des Steuerpflichtigen, wenn
die dauernde Verwendung für die Zwecke der Kassen
t gesichert ist.
§ 18. (!) Als Ausgaben dürfen unbeschadet des § 15 Abs. 1
Nr. 3, § 17’ Aufwendungen nicht abgesett werden, die sich als
errang des Einkommens darstellen. Hierher gehören ins-
esondere:
1 Aufwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des
Vermögens, zu Geschäftserweiterungen, zu Kapital-
anlagen, zur Schuldentilgung oder zu Ersatzbeschaffun-
gen, soweit diese Aufwendungen über den Rahmen der
§§ 15, 16 hinausgehen und nicht für Gegenstände ge-
macht worden sind, die beim Vermögensvergleich (88 12,
13) berücksichtigt werden; .
. die zur Bestreitung des Haushalts des Steuerpflich-
tigen und zum Unterhalt seiner Familtenangehörigen
aufgewendeten Beträge:
? die von dem Steuerpflichtigen entrichtete Einkommen-
steuer sowie sonstige Personalsteuern.
(?) Ferner sind nicht abzugsfähig Zinsen für das in dem
land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb an-
aelegte eigene Vermögen des Steuerpflichtigen.
§ 19. (1) Für die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Gegen-
stände ist für den Schluß des Steuerabschnitts (F 12 Ah. 1,
§ 13) der gemeine Wert zugrunde zu legen. Bei der Ermitt-
lung des gemeinen Werts von Gegenständen, die nicht zum
Verkauf bestimmt sind, ist nicht der bei der Veräußerung jedes
Gegenstandes im einzelnen erzielbare Preis zu ermitteln, viel-
mehr ist davon auszugehen, daß der Gegenstand auch fernerhin
der Fortführung des Betriebs dient, dem er zur Zeit der Be-
wertung angehört. .
(2) An Stelle des gemeinen Werts kann der Steuerpflichtige
den Anschaffungs- oder Herstellungspreis unter Abzug der nach