196 D. Auszug aus dem Einkommenslteuergeseß v. 10. Aug. 1925.
schaffung oder Herstellung voll abgezogen werden. Sie können
vielmehr für einen Steuerabschnitt höchstens mit dem Betrag
berücksichtigt werden, der sich bei der Verteilung auf die Gesamtd::
ber Verwendung oder Nutzung ergibt (Absetzung für Abnutzung).
(*) Die Absetzungen für Abnutzung sind nur zulässig für
Maschinen und sonstiges Vetriebsinventar, für gewerbliche, literarische
und künstlerische Urheberrechte, für Gebäude, Be- und
Entwässsserungsanlagen und fischereiwirtschaftliche Anlagen. Die
Absetzungen bemessen sich nach der gemeingewöhnlichen
Nutzungsdauer des Gegenstandes. Absetzungen für außerßcrbhrliche
nbut-ua. t cen Zu unt ru:
von keinem höheren als dem Anschaffungs- oder Herstellungspreis
(§ 19 Abs. 2) vorgenommen werden und sind nach Hundertsätzen
zu bemessen.
(*) Bei Bergbauunternehmungen, Steinbrüchen und anderen
einen Verbrauch der Substanz bedingenden Betrieben sind
Absetzungen für Substanzverringerungen zulässig; die Vorschriften
des Abs. 3 Satz 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
(*) Zu den Werbungskosten gehören auch:
i. Steuern vom Grundvermögen und Gewerbebetrieb,
sonstige öffentliche Abgaben und die Beiträge zur Versicherung
von Gegenständen, soweit diese Aufwendungen
u.: Ft!hsttsmrste: oder Verwaltungskosten zu
rechnen Iind;
2 die nach dem Aufbringungsgesetz vom 30. August 1924
(RGBI. II S. 269) zu entrichtenden Jahresleistungen
einschließlich der Zuschläge; der für den Rückkauf von
Einzelobligationen nach F§ 57 bis 66 des JIndustriebelasstungsgeseßzes
vom 80. August 1924 (RGUI. I1
S. 257) aufgewendete Betrag ist nicht abzugsfähig);
3. die auf Grund des § 4 des Gesetzes über die Liquidierung
des Umlaufs an Rentenbankscheinen vom 30. August
18% (RGUI. Ik) S. 252) zu entrichtenden Grundschuldzinsen;
1 notwendige Ausgaben. des Steuerpflichtigen durch
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte;