D. Auszug aus dem Einkommensteuergeseß v. 10. Aug. 1925. 197
§ 17. (!) Abzugsfähige Sonderleistungen sind:
GBeiträge zu den öffentlich-rechtlichen Berufs- oder Wirtschaftsvertretungen
sowie zu Berufsverbänden ohne
öffentlich-rechtlichen Charakter, deren Zweck nicht auf
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
Zuwendungen an Unterstützungs-, Wohlfahrts- und
Pensionskassen des Betriebs des Steuerpflichtigen, wenn
die dauernde Verwendung für die Zwecke der Kassen
t gesichert ist.
§ 18. (!) Als Ausgaben dürfen unbeschadet des § 15 Abs. 1
Nr. 3, § 17’ Aufwendungen nicht abgesett werden, die sich als
errang des Einkommens darstellen. Hierher gehören insesondere:
1 Aufwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des
Vermögens, zu Geschäftserweiterungen, zu Kapitalanlagen,
zur Schuldentilgung oder zu Ersatzbeschaffungen,
soweit diese Aufwendungen über den Rahmen der
§§ 15, 16 hinausgehen und nicht für Gegenstände gemacht
worden sind, die beim Vermögensvergleich (88 12,
13) berücksichtigt werden; .
. die zur Bestreitung des Haushalts des Steuerpflichtigen
und zum Unterhalt seiner Familtenangehörigen
aufgewendeten Beträge:
? die von dem Steuerpflichtigen entrichtete Einkommensteuer
sowie sonstige Personalsteuern.
(?) Ferner sind nicht abzugsfähig Zinsen für das in dem
land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb anaelegte
eigene Vermögen des Steuerpflichtigen.
§ 19. (1) Für die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Gegenstände
ist für den Schluß des Steuerabschnitts (F 12 Ah. 1,
§ 13) der gemeine Wert zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung
des gemeinen Werts von Gegenständen, die nicht zum
Verkauf bestimmt sind, ist nicht der bei der Veräußerung jedes
Gegenstandes im einzelnen erzielbare Preis zu ermitteln, vielmehr
ist davon auszugehen, daß der Gegenstand auch fernerhin
der Fortführung des Betriebs dient, dem er zur Zeit der Bewertung
angehört. .
(2) An Stelle des gemeinen Werts kann der Steuerpflichtige
den Anschaffungs- oder Herstellungspreis unter Abzug der nach