D. Auszug aus dem Einkommensteuergeseß v. 10. Aug. 1925. 199
§ 33. (!) Steht der Gewinn aus einem inländischen Ge-
werbebetrieb infolge besonderer Vereinbarungen des Steuer-
pslichtigen mit einem im Inland nicht unbeschränkt Steuer-
pflichtigen in offenbarem Veißverhältnis zu dem Gewinn, der
sonst bei Geschäften gleicher oder ähnlicher Art erzielt wird, so
kann dieser Gewinn, mindestens aber die übliche Verzinsung
des dem Betriebe dienenden Kapitals bei der Einkommens-
ermittlung für den inländischen Gewerbebetrieb angesetzt wer-
den. Als Kapital im Sinne dieser Vorschrift gilt außer dem
Anlagekapital auch das umlaufende Betriebskapital, insbesondere
Waren, Erzeugnisse und Vorräte.
(?) Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn
der Steuerpflichtige nachweist, daß weder er am Vermögen oder
am Gewinn des ausländischen Gewerbebetriebes noch dessen
Inhaber am Gewinn oder am Vermögen seines Gewerbe-
betriebes wesentlich beteiligt ist; was als wesentliche Beteiligung
anzusehen ist, bestimmt sich nach § 30 Abs. 3 Satz 21).
§ 34. (!) It bei beschränkter Steuerpflicht nach § 8 Abs. 2
Nr. 2 der inländische Gewerbebetrieb Zweigniederlassung eines
ausländischen Unternehmens, so kann bei der Einkommens-
ermittlung für den inländischen Gewerbebetrieb der Gewinn
angesetzt werden, der sonst bei inländischen Geschäften gleicher
oder ähnlicher Art erzielt worden wäre, wenn es sich um ein
selbständiges Unternehmen handelte, mindestens aber die übliche
Verzinsung des der inländischen Zweigniederlassung gewidmeten
Kapitals. Als Kapital im Sinne dieser Vorschrift gilt außer
dem Anlagekapital auch das umlaufende Betriebskapital, ins-
besondere Waren, Erzeugnisse und Vorräte. Die Vorschrift
findet auch dann Anwendung, wenn nach den Maßnahmen der
Geschäftsleitung der Gewinn zwischen der inländischen Zweig-
niederlassung und dem ausländischen Hauptunternehmen ander-
weit verteilt wird.
(2) Der Reichsminister der Finanzen oder das von ihm
beauftragte Landesfinanzamt ist ermächtigt, im Einvernehmen
init der Landesregierung oder der von ihr bezeichneten Ver-
!) § 30 Abs. 3 Sat 2 lautet: Eine wesentliche Beteiligung liegt nur vor,
wenn der Veräußrrer oder seine Angehörigen im Sinne des g 47 Abs. 1
Nr. 2, 3 der Reichsabgabenordnung unmittelbar oder durch Vermitt-
lung eines Treuhänders oder einer Erwerbsgesellschaft zusammen an
der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel beteiligt find oder inner-
halb der letten zehn Jahre zu mehr als einem Viertel beteiligt waren.