Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

1 ; Einleitung. 
kleinere übel sei, gehen auch heute noch auseinander. Auf 
absehbare Zeit hinaus wird jedoch wohl keine der beiden 
Steuern noch völlig entbehrt werden können. Jedenfalls 
kann bei der gegenwärtigen Virtschaftslage auf sie nicht ver- 
zichtet werden. Die Gemeinden müssen unabhängig von der 
Wirtschaftslage mit Sicherheit wenigstens auf einen Teil der 
Steuereingänge rechnen können, und den wenigen wirtschaft- 
lichen Unternehmungen, die heute mit nennenswertem Er- 
trag arbeiten, kann nicht die ganze Last der Gewerbesteuer 
aufgebürdet werden. Übrigens haben diese beiden Hilfs- 
steuern doch auch eine gewisse steuerliche Berechtigung: die 
Besteuerung des Kapitals unter dem Gesichtspunkt erhöhter 
Leistungsfähigkeit, die Besteuerung der Lohnsumme unter 
dem Gesichtspunkt von Leistung und Gegenleistung bzw. dem 
des Ausgleichs besonderer Lastenverursachung. Die Neu- 
tzcg with, (! bien Petter r Mets: 
Hilfssteuern zu sichern. 
Wohl aber wird eine andere Gruppierung der 
Vemessungsgrundlagen ins Auge gefaßt werden 
müssen. Der gegenwärtige Zustand, nach welchem je nach 
Wahl der einzelnen Gemeinden die Gewerbesteuer entweder 
von Ertrag und Kapital oder von Ertrag und Lohnsumme 
erhoben wird, ist unbefriedigend. Die Gemeinde wählt bei 
diesem Zustand natürlich diejenige Hilfssteuer, von welcher 
fie die höchsten Erträge erwarten kann, sie nimmt unter Um- 
ständen die Wahl sogar mit Rücksicht auf einen einzelnen be- 
stimmten Betrieb vor, den sie besonders treffen will. Wie sie 
aber auch die Wahl vornimmt, auf alle Fälle trifft sie die ver- 
schiedenen Arten von Betrieben ungleichmäßig, ja ungerecht. 
Entscheidet sie sich für die Lohnsummensteuer, so trifft sie die 
Vetriebe mit verhältnismäßig großer Arbeiterzahl und ge- 
ringem Kapital besonders hart und schont die Betriebe mit 
wenig Arbeitskräften und vielleicht großem Kapital; greift 
sie zur Gewerbekapitalsteuer, so wirkt sich das umgekehrt aus. 
Um diese Ungleichheiten zu vermeiden, wird man sich wohl 
dazu entschließgen müssen, die beiden Hilfssteuern durch 
gesetzlichen Zwang kumulativ neben den Ertrag zu setzen, 
ivie dies von der Deutschnationalen Volkspartei schon jetzt 
zur Novelle beantragt worden ist. Dabei darf dann natür- 
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