14 Einleitung.
Hinsicht auf die ganze Etatsgestaltung zu besißen. Sie würde
aber doch wohl zu starr und unbeweglich sein, um den ganz
verschiedenartigen Verhältnissen der einzelnen Gemeinden
gerecht zu werden. Sie würde aber auch + im Gegensatz zur
Zuschlagsrelation ~ auf den einzelnen Betrieb keine Rücksicht
nehmen und nun umgekehrt die ertragabwerfenden Betriebe
in die Gefahr der übersteuerung des Ertrages bringen. Wenn
angenommenenfalls in einer Gemeinde nur ein Betrieb
Ertrag aufwiese, die anderen aber trotz vielleicht hohem
Kapital oder hoher Lohnsumme ertraglos wären, so müßte
dieser eine mit Ertrag arbeitende Betrieb die Hälfte der
ganzen Gewerbesteuer tragen. Jedenfalls würden, wenn dies
neue System überhaupt praktisch brauchbar sein soll, auch hier
wieder weitgehende Lockerungen nötig sein.
Die Frage der Relation der einzelnen Bemessungsgrundlagen
der Gewerbesteuer führt weiter: zunächst zu der Relation
zwischen Gewerbesteuer und Grundvermögensteuer und
schließlich zur Frage des Verhältnisses der Realsteuern zu der
Einkommen- und Körperschaftsteuer, also zu dem großen und
beherrschenden Problem der Verteilung des gesamten
Gemeindesteuerbedar fs. Dieses Problem
geht über das Gewerbesteuerrecht hinaus. Es ist eine Aufgabe
des Finanzausgleichs und des Kommunalabgabenrechts.
Die Zeit zur Lösung dieses Problems wird mit dem endgültigen
Finanzausgleich kommen, welcher voraussichtlich das
Zuschlagsrecht der Gemeinden zur Einkommen- und Körperschaftsteuer
bringt. Dann wird schon der Reichsgesetzgeber
entscheiden müssen, ob er für das Verhältnis der Realsteuern
zu den Einkommensteuerzuschlägen wieder den Weg der Relation
der Zuschläge ~ nach Ärt der sogenannten Miquelschen
Relationen des alten Kommunalabgabengesebes — gehn
oder ob er neue Wege + etwa den der Relation des Markaufkommens
aus den einzelnen Steuerarten - einschlagen will.
Im Zusammenhang mit der Frage der Relationen steht
die Frage des Anhörungsrechts der wirtschaftlichen
Berufsvertretun gen zu den Steuerverteilungsbeschlüssen
der Gemeinden. Dieses Anhörungsrecht ist
erst von verhältnismäßig kurzer Dauer. Es ist zuerst in
mehr programmatischer Form durch das Geset zur Änderung
des Kommunalabgabengesezes vom 26. August 1921 als