Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

. Einleitung. 
verschiedene Behandlung der Schulden als berechtigt an- 
erkannt und auf sie Rücksicht genommen, indem es — tro 
der im übrigen erfolgten Bindung der Länder an CEinheits- 
werte ~ in § 4 Ziff. 5 den Ländern gestattet, für die Gewerbe- 
steuer Schulden, die bei der Fesstsezung des Einheitswerts in 
Abzug gebracht worden sind, dem Einheitswert ganz oder teil- 
weise wieder hinzuzurechnen. Gegenüber den bei der Be- 
ratung der Novelle gebrachten Anträgen der Deutschnatio- 
nalen Volkspartei auf Zulassung des Schuldenabzugs hat der 
preußische Finanzminister wohl mit Recht auf die Gefahr hin- 
gewiesen, die darin liegt, daß dann Gewerbetreibende Be- 
leiligungskapital in Leihkapital umwandeln oder als solches 
zu deklarieren versuchen. Eine derartige Verschiebung wäre 
bei der Vermögenssteuer ungefährlich, weil dort das Ver- 
mögen auch die Privatpersonen besteuert, also die Ver- 
schiebung bei der anderen Person steuerlich erfaßt wird, 
während dieser Teil des Kapitals der Gewerbebesteuerung 
gänzlich entzogen würde. 
Daß die der Grundvermögenssteuer unterliegenden Werte 
bei der endgültigen Regelung aus der Gewerbekapitalsteuer 
herausgenommen werden müssen, ist schon anläßlich der Be- 
ratung der Novelle von Regierungsseite zugesagt. 
Der enge Anschluß an die Reichssteuergrundlagen führt 
zu der Frage, ob nicht im Interesse der Vereinfachung des 
Verwaltungsapparates die Vera nla g ung der Gewerbe- 
steuer allgemein den Finanzämtern übertragen werden soll, 
während bis jetzt diese Veranlagung in erster Linie den Ge- 
meinden und Kreisen zustand und nur, falls diese ablehnten 
— was tatsächlich nur ausnahmsweise der Fall war — auf 
die Finanzämter überging. Der preußische Finanzminister 
hat bei wiederholten Gelegenheiten betont, daß er die all- 
gemeine Übertragung der Veranlagung auf die Finanzämter 
aus Gründen der Geschäftsvereinfachung für wünschenswert 
halte, daß aber für diesen Fall gewisse Garantien vom Reiche 
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ertragsteuer –6 ähnlich wie bei der Reichsbewertung + ein 
stärkeres Mitwirkungsrecht bekämen, und zum anderen, daß 
die Veranlagung zur Gewerbeertragsteuer gleichzeitig und 
durch dieselben Ausschüsse wie die Veranlagung zur Reichs- 
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