Full text : Die Preußische Gewerbesteuer

. Einleitung.
verschiedene Behandlung der Schulden als berechtigt anerkannt
 und auf sie Rücksicht genommen, indem es — tro
der im übrigen erfolgten Bindung der Länder an CEinheitswerte
 ~ in § 4 Ziff. 5 den Ländern gestattet, für die Gewerbesteuer
 Schulden, die bei der Fesstsezung des Einheitswerts in
Abzug gebracht worden sind, dem Einheitswert ganz oder teilweise
 wieder hinzuzurechnen. Gegenüber den bei der Beratung
 der Novelle gebrachten Anträgen der Deutschnationalen
 Volkspartei auf Zulassung des Schuldenabzugs hat der
preußische Finanzminister wohl mit Recht auf die Gefahr hingewiesen,
 die darin liegt, daß dann Gewerbetreibende Beleiligungskapital
 in Leihkapital umwandeln oder als solches
zu deklarieren versuchen. Eine derartige Verschiebung wäre
bei der Vermögenssteuer ungefährlich, weil dort das Vermögen
 auch die Privatpersonen besteuert, also die Verschiebung
 bei der anderen Person steuerlich erfaßt wird,
während dieser Teil des Kapitals der Gewerbebesteuerung
gänzlich entzogen würde.
Daß die der Grundvermögenssteuer unterliegenden Werte
bei der endgültigen Regelung aus der Gewerbekapitalsteuer
herausgenommen werden müssen, ist schon anläßlich der Beratung
 der Novelle von Regierungsseite zugesagt.
Der enge Anschluß an die Reichssteuergrundlagen führt
zu der Frage, ob nicht im Interesse der Vereinfachung des
Verwaltungsapparates die Vera nla g ung der Gewerbesteuer
 allgemein den Finanzämtern übertragen werden soll,
während bis jetzt diese Veranlagung in erster Linie den Gemeinden
 und Kreisen zustand und nur, falls diese ablehnten
— was tatsächlich nur ausnahmsweise der Fall war — auf
die Finanzämter überging. Der preußische Finanzminister
hat bei wiederholten Gelegenheiten betont, daß er die allgemeine
 Übertragung der Veranlagung auf die Finanzämter
aus Gründen der Geschäftsvereinfachung für wünschenswert
halte, daß aber für diesen Fall gewisse Garantien vom Reiche
he(ébts sehen uitzezeetttel batte. vohdie serretghen .
ertragsteuer –6 ähnlich wie bei der Reichsbewertung + ein
stärkeres Mitwirkungsrecht bekämen, und zum anderen, daß
die Veranlagung zur Gewerbeertragsteuer gleichzeitig und
durch dieselben Ausschüsse wie die Veranlagung zur Reichsi

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