11]. Bestimmungen für das Rechmungsjahr 1026. g 15. 37
Reichs mit den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen. Eine
weitere Veranlagung für das Rechnungsjahr 1925 (und zwar nur zunt
Zwecke der Vorauszahlungen) war nach dem Gefetze vom 27. Äuli
1925 — sogenanntes Gewerbekapitalsteuergesset ~ vorzunehmen, und
zwar nach dem Stande vom 31. Dezember 1924, aber im wesentlichen
nach denselben Bewertungsvorsschriften wie die Veranlagung für 1924.
Für die Zuschläge gilt hier eine Besonderheit. Da für 1926 der
Steuersaß nach dem Gewerbekapital wesentlich gesenkt worden ist (§8 8
der Novelle) und anzunehmen ist, daß die Zuschläge der t ( o
für 1926 entsprechend erhöht werden, hätte es zu Überzahlungen ge-
führt, wenn man ihnen gestattet hätte, die Vorauszahlungen auf die
Gewerbekapitalsteuer nach den für 1925 veranlagten Steuergrund-
beträgen u n d den für 1926 beschlossenen Zuschlägen zu erheben. Es
ist deshalb bestimmt, daß eine Fortentrichtung nach Mutarüe der zu-
letzt veranlagten Steuergrundbeträge und der für das Rechnungsjahr
1925 beschlossenen Zuschläge zu erfolgen habe, bis sowohl der neue
Veranlagungsbescheid zugestellt als auch die Zuschläge für 1926 be-
schlossen, d. h. rechtswirksam festgesetzt sind.
Hinsichtlich der Abrechnungen mit den endgültig zu leistenden Zah-
lungen gilt entsprechend das unter Erl. 4 über die Gewerböeertrag-
steuer Ausgeführte; ebenso hinsichtlich der Zerlegung die Erl. 5.
7. Daß von einer Gemeinde, die für 1926 von der Lohnsummen-
steuer zur Kapitalsteuer üb e r g e h t und bei der demnach überhaupt
noch keine Gewerbekapitalsteuer bisher veranlagt worden ist, Zahlung
erst dann verlangt werden kann, wenn die neue Veranlagung erfolgt,
ist in der AusfAnw. näher dargelegt.
Zu Abjs. 3.
8. Die Zahlungen auf die Lohn sum me nst euer sind keine
Vorauszahlungen, sondern richtige Zahlungen, wenn sie auch unter
Umständen durch eine nachträgliche Veranlagung berichtigt werden.
Diese Zahlungen hat der Steuerschuldner selbst zu errechnen.
Damit, daß man die Fortzahlungen auf die Lohnsummensteuer nach
Maßgabe der für das Rechnungsjahr 1925 zuletzt beschlossenen Zu-
schläge auf die Zeit bis längstens 30. Juni 1926 beschränkte, hat man
offenbar einen Druck auf rechtzeitige Beschlußfassung über die neuen
Zuschläge ausüben wollen. Auch wenn nach dem 30. Juni 1926 Zu-
schläge beschlossen (oder nach § 59 NAG. von der Aufsichtsbehörde mit
Zustimmung der Beschlußbehörde festgesetzt) werden, so wirken diese
Zuschläge an sich auf das ganze Rechnungsjahr 1926 zurück. Aber
unter Umständen wird die Rück wi r kung durch die Vorschrift des
§ 41 Ab. 5 GewStV. eingeschränkt. Wenn uz die für 1926 be-
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Zuschläge nur hinsichtlich desjenigen Teils der Lohnsumme, für den
diese Steuer nach dem Inkrafttreten des Gemeindebeschlusses (d. h.
also in der Regel nach dem Tage der Fassung des Gemeindebeschlusses