Full text : Völkerrecht und Landesrecht

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völkerrechtlicher Bedeutung befasst sein kann. Befehle zu völkerrechtsgemässem
 Verhalten!) und die Organisation einer Dienstaufsicht,
 welche dies Verhalten zu erzwingen geeignet ist, wären
in erster Linie zu nennen. Freilich sind sie nur unvollkommene
Mittel, und namentlich die Aufsichtsgewalt wird hier so gut wie
völlig gegenüber den Behörden versagen, die sich im konstitutioaellen
 Staate einer besonders weitgehenden Unabhängigkeit erfreuen,
 — den Gerichten.?) Der Gesetzgeber hat allerdings die Ge-‘ahr,
 die dem Staate aus den Erkenntnissen und Verfügungen
seiner Gerichte in völkerrechtlicher Hinsicht erwachsen kann,
oft überschätzt und ist dadurch zu Beschränkungen der richterlichen
 Freiheit gelangt, die schwere Bedenken hervorrufen. Indess
 darf nicht übersehen werden, dass gerade die in neuerer
Zeit so umfangreich gewordene Betheiligung unbeamteter Laien
Dei der Rechtspflege jene Gefahr aus leicht erklärlichen Gründen
verstärkt hat; die internationalen Schwierigkeiten, die aus Sprüchen
ler Geschworenengerichte entstehen können und entstanden sind,
dilden dafür eine treffliche Illustration.? Auf der Erkenntniss

1} Sie dienen in allererster Linie diesem Zwecke. Die herrschende Ansicht
 legt ihnen allerdings eine andere Bedeutung zu. Darüber ist später des
Näheren zu sprechen,
2) Angedeutet von v. Holtzendorff in HH. Il S. 95. Wegen der
Reichsaufsicht und der Unabhängigkeit der Landesgerichte s. unten S. 366.
3) Wie man die völkerrechtliche Haftung des Staats für Urtheile seiner
Schwurgerichte leugnen kann, wie Creasy, First Platform p. 337 sogar mit Entrüstung
 über das Ansinnen, ist schwer verständlich. Die internationale Praxis
hat anders entschieden. Ich verweise statt mancher Beispiele auf den im
Preuss. Justizministerialblatt 1878 S. 137f. berichteten Fall, in dem Italien
wegen völkerrechtswidriger Verurtheilung durch ein preussisches Schwurgericht
nit Erfolg Vorstellungen erhob. Es handelte sich hier freilich, was ich nicht
r/erschweigen will, nicht um das „Schuldig‘“ der Geschworenen als solches,
sondern um die Verletzung des Grundsatzes der Specialität der Auslieferung.
Das ist aber für den streitigen Punkt belanglos. Als im Jahre 1871 französische
 Schwurgerichte mehrfach die Mörder deutscher Soldaten freigesprochen
aatten, erklärte zwar Bismarck in dem Briefe an den kaiserl. Gesandten in
Paris vom 7. Dezember 1871 (Staatsarchiv XXI S. 334), es liege ihm fern,
jer französischen Regierung eine „Verantwortlichkeit“ für die Aussprüche
der Geschworenen beizumessen, gleichwohl aber drohte er in scharfer Sprache
mit Repressalien; er machte also den französischen Staat haftbar! —
Wie überzeugt die Staaten selber von jener Haftung gewesen sind, dafür
bietet den besten Beweis die alsbald zu erwähnende Gesetzgebung. — Richtig
Bluntschli, Völkerrecht S. 263. Zu eng v. Liszt, Völkerrecht S. 126,
            
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