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dieser Gefahr beruht es, wenn das Gesetz solchen Gerichten,
deren Besetzung eine parteiische Rechtsprechung in Fragen inter-
nationalen Charakters nicht unwahrscheinlich macht, ihre nach
der allgemeinen Kompetenzordnung begründete Zuständigkeit für
Jliese Fälle entzieht; so überträgt das französische Gesetz vom
16. März 1893 die Aburtheilung der durch die Presse begangenen
„offenses“ gegen fremde Staatsoberhäupter und der Beleidigungen
ausländischer, in Frankreich beglaubigter Gesandter von den
Schwurgerichten, denen sie nach dem Pressgesetze vom 29. Juli
1881 zustand, auf die Zuchtpolizeigerichte‘). Oder der Staat
vertraut die Erledigung der international bedenklichsten Pro-
zesse nur seinem obersten Gerichtshofe an; so die Vereinigten
Staaten die Sachen „affeeting ambassadors and other publie
ministers and consuls“%. Vielleicht nimmt er gar dergleichen
Angelegenheiten den Gerichten völlig aus der Hand; so
wird nach einer interessanten Bestimmung des österreichischen
Prozessrechts die Gerichtsbarkeit über exterritoriale Personen,
sofern eine solche durch’ freiwillige Unterwerfung des Exterri-
‘orialen begründet wird, nicht von den ordentlichen Gerichten,
sondern vom OÖbersthofmarschallamt ausgeübt.?) Dem selben
wenn er die Haftung für richterliche Entscheidungen, ja sogar für die der
Verwaltungsbehörden nur bei Rechtsweigerung oder Rechtsbeugung bestehen
lässt. Soll wirklich der Staat nicht haften, wenn das gutgläubige Ministerium
in fehlerhafter Auslegung eines Auslieferungsvertrags Asyl gewährt?!
1) Vergl. die Motive zum Gesetzentwurf im Journal officiel 1893. Docu-
ments parlömentaires. Senat. Annexe No. 9. p. 6. Ferner den Bericht der
Senatskommission: ebenda, Debats parlementaires. Senat, P- 42 und den noch
schärfer gehaltenen Bericht der Kommission der Deputirtenkammer: daselbst.
Documents parlementaires. Chambre des deputes. Annexe No. 2557. p-6l. —
Eine ähnliche Bestimmung des italienischen Rechts citirt Lammasch, Zeit-
schr. f. d. ges. Strafrechtswiss. III S. 440.
2) Unionsverfassg. Art. 3 Sect. 2 al. 2; Judiciary Act v. 24. Sept. 1789;
Rev. Stat. 8. 687, 711. Zu bemerken ist freilich, dass nicht in allen diesen
Fällen die Unionsgerichtsbarkeit als solche der Staatengerichtsbarkeit gegenüber
sxklusiv ist. Vergl. unten S. 365. Ueber den sehr bestrittenen Ausdruck
„affecting ambassadors‘* u.s. w. vergl. u. A. Story, Commentaries 5. ed. 11
p. 463 and foll.; Wharton, Commentaries on Law. p. 588; Patterson,
The United States and the States under the Constitution. Philadelphia 1888,
p. 196; v. Holst, Staatsrecht der Verein. Staaten von Amerika. Freiburg 1885,
S. 117. Jedenfalls steht soviel fest, dass Klagen gegen Gesandte u. s. w. nur
beim Supreme Court der Union angestellt werden dürfen; v. Holst S. 120.
3) 8. jetzt Art. III des Einf. Ges, zur Jurisdiktionsnorm v. 1. Aug. 1895. Ueber