Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

4 * B. Erläuterung der Gewerbessteuerverordnung. 
benutzt werden, nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis. Seine Tätig- 
keit ist eine selbständige, gewerbesteuerpflichtige (OVG. St. 18 153). 
Die Grenze zwischen der Tätigkeit eines sel bständig en 
Agenten und derjenigen eines Handlungsgehilfen ist flüssig. Die 
Art der Regelung der Bezüge wie der Tragung der Unkosten ist 
nicht ausschlaggebend für die Annahme der einen oder der anderen 
dieser Tätigkeiten, ebensowenig ist eine Provision für den Agentur- 
vertrag wesentlich (OVG. St. 16 400). Han dlun gs agent ist, 
wer ohne als Handlungsgehilfe angestellt zu sein, ständig damit 
betraut ist, für das Handelsgewerbe eines anderen Geschäfte zu ver- 
mitheln oder im Namen des anderen abzuschließen (§8 88 HGB.). Das 
OVG. hat in den Entscheidungen in Steuersachen 4 342, 5 163, 404, 
ti 240, 427, 7 445, 10 321 folgende Grundsätze aufgestellt, nach denen 
Agenten als selbständige Ge werbetreibend e anzusehen 
sind (vgl. Fuisting-Strußz, GewStG. S. 31 ff. und Fernow S. 49 ff.): 
&) Ein sselbständiger Gewerbetreibender, dessen Tätigkeit sich ledig- 
lich als Ausübung des eigenen Vermittlung sgewerbes 
darstellt, betreibt damit nicht das Gewerbe der von ihm vermöge eines 
Auftrags- oder Vollmachtsverhältnisses vertretenen auswärtigen Firma, 
auch wenn er die Interessen derselben ständig wahrnimmt. Dies gilt 
insbesondere in der Regel von denjenigen Agenten, welche als 
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gu Abfthluß von Versicherungen oder Darlehnsverträgen "bereiten 
Personen zuführen oder die an sie aus dem Publikum ergehenden 
Anträge entgegennehmen, um den Abischluß der Geschäfte zu vermitteln. 
ß) Dagegen betreibt ein ständiger Vertreter, der sich in einem 
persönlichen Dienst- und Y erer rz tur tas 
oder in b ea mt en äh nl ich er Stellung zu dem Unternehmer be- 
findet, dessen Willen und beständiger Leilung unterworfen und eben 
tutto ;;; .o und Gehilfe ist, kein selbständiges Gewerbe 
y) Der das eigene Vermittlungsgewerbe betreibende Agent ('. a) 
kann zwar durch die se lbe Tätigkeit, die sich als Ausübung 
des Vermittlungsgewerbes darstellt, nicht zugleich als Vertreter eines 
anderen das Gewerbe betreiben und umgekehrt, wohl aber kann eine 
solche Doppelstellung durch v er sch i e d en e, von d er s e l b e n Perfon 
nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten begründet werden. Beispielsweise 
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und bezüglich desselben Unternehmens gleichzeitig sein eigenes Vermitt- 
lungsgewerbe ausübt (OVG. St. 6 427). 
ô) Für die Eutstheldung. der Frage, ob ein „beamtenähnliches“ 
Verhältnis im Sinne der Buchst. 8 und ?> vorliegt oder nicht, kommt 
es weder auf die äußere Bezeichnung des Vertreters an, noch auf die 
rechtliche Form, in die das Verhältnis gekleidet ist, vielmehr bedarf 
es in jedem Einzelfalle der Ermittlung, ob nach dem konkreten Verhält- 
nis (Inhalt des Anstellungsvertrages und gesamte Geschäftsführung) der 
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