Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

VIL 
Vollziehungsbestimmungen. 
Die Vollziehungsbestimmungen sind im Entwurfe der Fabrik- 
inspektoren nicht übersichtlich gruppiert. Zum Teil sind sie in 
dem Abschnitt „Vollziehungs- und Strafbestimmungen“ enthalten, 
zum Teil aber, angehängt an materielle Vorschriften, im übrigen 
Entwurf zerstreut. Wir haben es für notwendig erachtet, alle diese 
den Vollzug des Gesetzes betreffenden Bestimmungen in Ssyste- 
matischer Ordnung zusammenzustellen. 
Bundesrat. 
In dem Inspektoratsentwurfe sind folgende Vorschriften ent- 
halten, die den Vollzug durch den Bundesrat angehen: 
„Wenn Zweifel waltet, ob eine industrielle Anstalt als 
Fabrik zu betrachten sei, so steht darüber, nach Einholung eines 
Berichts der Kantonsregierung, der endgültige Entscheid dem 
Bundesrate zu“ (Artikel 1, Absatz 2). 
„Das Gesetz findet auf einen Betrieb, auch bei veränderten 
Verhältnissen, so lange Anwendung, als nicht die zuständige 
Behörde die Unterstellung unter dasselbe aufgehoben hat“ 
(Artikel 1, Absatz 3). 
„Der Bundesrat ist befugt, die ihm zur Durchführung dieses 
Artikels notwendig erscheinenden Vorschriften zu erlassen“ 
(Artikel 2, Absatz 6). 
„Der Bundesrat erlässt die zur einheitlichen Ausführung 
dieses Artikels erforderlichen allgemeinen Vorschriften und 
Spezialreglemente“ (Artikel 3, Absatz 6). 
„Bei Streitigkeiten über Anwendung dieses Artikels ent 
scheidet der Bundesrat“ (Artikel 3, Absatz 7). 
„Wenn in Industriezweigen durch Fabrikeinrichtungen oder 
Fabrikationsverfahren Leben und Gesundheit der Arbeiter gC 
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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