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Vollziehungsbestimmungen.
Die Vollziehungsbestimmungen sind im Entwurfe der Fabrik-
inspektoren nicht übersichtlich gruppiert. Zum Teil sind sie in
dem Abschnitt „Vollziehungs- und Strafbestimmungen“ enthalten,
zum Teil aber, angehängt an materielle Vorschriften, im übrigen
Entwurf zerstreut. Wir haben es für notwendig erachtet, alle diese
den Vollzug des Gesetzes betreffenden Bestimmungen in Ssyste-
matischer Ordnung zusammenzustellen.
Bundesrat.
In dem Inspektoratsentwurfe sind folgende Vorschriften ent-
halten, die den Vollzug durch den Bundesrat angehen:
„Wenn Zweifel waltet, ob eine industrielle Anstalt als
Fabrik zu betrachten sei, so steht darüber, nach Einholung eines
Berichts der Kantonsregierung, der endgültige Entscheid dem
Bundesrate zu“ (Artikel 1, Absatz 2).
„Das Gesetz findet auf einen Betrieb, auch bei veränderten
Verhältnissen, so lange Anwendung, als nicht die zuständige
Behörde die Unterstellung unter dasselbe aufgehoben hat“
(Artikel 1, Absatz 3).
„Der Bundesrat ist befugt, die ihm zur Durchführung dieses
Artikels notwendig erscheinenden Vorschriften zu erlassen“
(Artikel 2, Absatz 6).
„Der Bundesrat erlässt die zur einheitlichen Ausführung
dieses Artikels erforderlichen allgemeinen Vorschriften und
Spezialreglemente“ (Artikel 3, Absatz 6).
„Bei Streitigkeiten über Anwendung dieses Artikels ent
scheidet der Bundesrat“ (Artikel 3, Absatz 7).
„Wenn in Industriezweigen durch Fabrikeinrichtungen oder
Fabrikationsverfahren Leben und Gesundheit der Arbeiter gC
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