B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
förmliche Zustellung der Entscheidung ist nicht vorgeschrieben. Die Frist
läuft für die ernannten Mitglieder des Steuerausschusses von der
Yeschlüßtasung. für den Gemeindevorstand und den Antragsteller von
der Mitteilung der Entscheidung; deshalb wird die Entscheidung diesen
beiden Beteiligten âwectmäßigerweise zuzustellen sein.
§ 3
Der Gewerbesteuer unterliegen nicht:
1. a) die Land- und Forstwirtschaft, die Viehzucht und die Jagd,
b) die Fischzucht und der Fischfang,
e) der Öbst- und Weinbau sowie der Gartenbau.
Die Befreiung erstreckt sich sjowohl auf den Absatz der selbst-
gewonnenen Erzeugnisse im rohen Zustande, als auch auf den
Absaz nach einer Verarbeitung, die in dem Bereiche des be-
treffenden Erwerbszweiges liegt. Die Verarbeitung in land-
Lr Seton "L pl ct sgerr
S. 405 ) gilt nicht als im Bereiche der Landwirischaft liegend.
Eine Befreiung findet nicht statt, wenn Vieh gewerbsmäßig
überwiegend von erkauftem Futter unterhalten wird, um es zum
Verkauf zu mästen oder mit der von ihm gewonnenen Milch zu
handeln, ferner wenn die Milch einer Herde, das Obst eines
Gartens und ähnliche Nutzungen abgesondert zum Gewerhe-
betriebe gepachtet werden. |
Molkereigenossenschasten, Winzervereine und andere Vereini-
gungen zur Bearbeitung und Verwertung der selbstqgewonnenen
landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Erzeugnisse der Mitglieder
unterliegen der Gewerbesteuer nur unter denselben Voraus-
sezungen, unter denen auch der Geschäftsbetrieb des einzelnen
Vittglüedes hinsichtlich seiner selbstgewonnenen landwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Erzeugnisse der Gewerbesteuer unterworfen ist;
2. die Ausübung eines amtlichen Berufs, einer künstlerischen, wissen-
schaftlichen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erziehenden
Tätigkeit, insbesondere auch des Berufs als Arzt, als staatlich
tr u L üg als vereideter Land- und
Feldm; .
1. Ausf.Anw. Art. 5, 6.
Zu Ziffer 1 Abf. 1.
2. Zur Landwirt ca ft gehört der Verkauf von Steinen, die
der Landwirt bei der landwirtschaftlichen Bearbeitung seines Bodens
gewinnt und die er entfernt, um seinen Boden zu verbesssern (Fuissting-
Strutz, GewStG. Anm. 2 zu § 4 und die dort zitierte Entscheidung).
Die nebensächliche Verwendung eines Kanals zu Schiffahrtszwecken
gegen Entgelt ist kein steuerpflichtiger Gewerbebetrieb, wenn der Land-
wirt einen Kanal zu dem Hauptzweck der Entwässerung seines Grund
und Bodens, also zur Förderung der Landwirtschaft hergestellt hat und
ihn unterhält (OVG. St. 3 341).
5§ K