B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
§ 51)
(2) Der Gewerbeertrag wird nach den Beftimmungen des Reichsein-
kommensteuergeseßes über das steuerbare Einkommen aus Gewerbe-
betrieb und dessen Ermittlung festgestellt. Die auf die Reichseinkommen-
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Anwendung.
(?) Zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben gehören nicht die Zinsen
für das Gewerbekapital, mag dieses dem Gewerbetreibenden selbst oder
Dritten gehören, und für Schulden, die behufs Anlage oder Erweiterung
des Geschästs, Verstärkung des Betriebskapitals oder sonstiger Ver-
besserungen aufgenommen sind, sowie der Miet- und Pachtzins der dem
Gewerbebetriebe dienenden gemieteten oder gepachteten Grundstücke,
Gebäude, Räumlichkeiten und Betriebsmittel. Abzugsfähig sind nicht
die Bezüge der Gesellschaster der offenen Handelsgejellschaft, der Kom-
manditgesellschaft, der Gesellschast mit beschränkter Haftung und der
persönlich haftenden Gefellschaster der Kommanditgesellschaft auf Aktien
sür die ihrer Gesellschast geleisteten Arbeiten und Dienste. Ferner ist
nicht abzugssähig bei Vereinigungen zu gemeinsamem Einkauf von
Lebensmitteln oder hauswirtschaftlichen Gegenständen im großen und
Absatz im kleinen der sogenannte Kundengewinn, soweit dieser 5 v. H.
der auf die Waren geleisteten Barzahlungen übersteigt; hierbei macht
es keinen Unterschied, ob der Kundengewinn Mitgliedern oder Nichtmit-
gliedern gewährt wird.
(s) Bei Gewerbebetrieben, die nicht in der Form der juristischen
Person betrieben werden, bei Gesellschasten mit beschränkter Haftung und
bei Kommanditgesellschasten auf Aktien können als Entgelt für die
persönlichen Arbeiten und Dienste des oder der Geschäfstsinhaber (Gesell-
schafter) für das Rechnungsjahr 1925 insgesamt 900 RM., für das
Rechnungsjahr 1926 insgesamt 1500 RM. abgezogen werden.
(*) Als Gewerbeertrag gelten nicht:
a) bei Versicherungsunternehmen die zu Rücklagen für Leistungen
aus Versicherungen erforderlichen Beträge,
b) bei Gesellschasten, die nachweislich seit Beginn des der Veran-
lagung zugrunde gelegten Geschäftsjahres mindestens ein Viertel
der gesamten Aktien, Kuxe, Anteile und Genußscheine einer
anderen Erwerbsgesellschaft besitzen, die hierauf entfallenden Ge-
winnanteile jeder Art.
Vorbemerkung.
Die Novelle hat in zwei Punkten den g d geändert:
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schäftsinhaber (Gesellschafter) abzugsfähige Betrag ist für das Rech-
1) In der Fassung des Art. 11 §$ 3 der I. GewStEV. und des
§ 6 der Novelle.
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