II. Bemessungsgrundlagen. § d. 71
des Gesetzes über die Liquidierung des Umlaufs von Rentenbankscheinen
zu entrichten sind, sind ebenfalls Werbungskosten.
Dagegen sind nicht abzugsfähig die für den Rückkauf von Einzel-
obligationen nach dem Industriebelastungsgesetz aufgewendeten Beträge.
c) Zu § 30 EStG.
f ti bestimmt, daß als Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch
Gewinne gelten, die bei der Veräußerung des Gewerbebetriebes erzielt
werden, Diese Bestimmung, des EStG. kann keine Anwendung fe
da der bei Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebes erzielte Ge-
winn pit Ertrag des Unternehmens, sondern Einkommen des Unter-
nehmers ist.
d) zu §$§8 33, 34 EStG.
In diesen Fällen handelt es sich um eine besondere Art der Er-
mitîälung des Ge winns, nicht wie bei der Bestimmung über die
Besteuerung nach d em Ve r'br a u < um einen anderen Maß-
stab, der an Stelle der Besteuerung des Einkommens zugrunde gelegt
wird. Die §8 33, 34 EStG. gelten daher für die Ertragsermittlung,
nicht aber § 49 EStG.
s) zu § 46 EStG.
Durch Verordnung vom 8. März 1926 (RStBI. S. 117) hat der
Reichsfinanzminister Dur <s< nit t s sä tz e für die Werbungskosten
bei Angehörigen der freien Berufe und ähnlicher Erwerbszweige fest-
gesetzt. Für die Gewerbesteuer ist aus dieser Verordnung nur die Be-
stimmung von Bedeutung, daß zur Abgeltung der Werbungskosten
(§8 16 EStG.) und der : CEN. im Sinne des § 17 Ziff. 4 und 6
EStG. bei der Ermittlung des beruflichen Einkommens bei oh!
technikern von den Einnahmen 40 v. H. abzuziehen sind. Beweist der
Steuerpflichtige, daß eine von dem Durchschnittssatze abweichende Fest-
setzung geboten ist, so sind die sich ergebenden tatsächlichen Ausgaben
an Stelle des Durchschnittssates abzuziehen. Bleiben dagegen die
Ausgaben offensichtlich erheblich hinter dem Durchschnittssatze zurück,
so sind die Aufwendungen nur enisprechend ihrem tatsächlichen Betrag
abzusetzen; als erheblich in diesem Sinne gilt ein Unterschied nur
dann, wenn er mindestens ein Drittel ausmacht.
f) zu §$§ 105-108 EStG.
Hierzu hat der Reichsfinanzminister das nachstehend abgedruckte
Merkblatt herausgegeben:
Merkblatt für Gewerbetreibende,
die zur Führung von Handelsbüchern nach den Vorschriften des
Handelsgesetbuchs verpflichtet sind oder, ohne dazu verpflichtet zu
sein, Handelsbücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
tatsächlich führen (88 104 bis 110 des Einkommensteuergesetzes).
Bei Steuerpflichtigen, die zur Führung von Handelsbüchern nach den
Vorschriften des Handelsgessezbuchs verpflichtet sind oder, ohne dazu
verpflichtet zu sein, Handelsbücher nach den Vorschriften des Handels-