266 Kap. VII Die Bodenrente und die Preise der Naturmaterialien.
8 31. Die Preisbildung der Naturmaterialien.
Da die Naturmaterialien keine dauerhaften Güter sind, haben wir
in bezug auf sie keinen besonderen Preis der Nutzung vom Preise
der Güter selbst zu unterscheiden. Die Preise der Naturmaterialien
sind einfach Preise von Verbrauchsgegenständen, die in der Natur
vorgefunden werden. Wenn solche Materialien, z. B. Kohle oder Erze,
durch Bergbau gewonnen und an die Konsumenten gebracht sind, be-
sitzen sie Preise, die meistens zum weitaus größten Teil in den für sie
geopferten Kapital- und Arbeitskosten bestehen und nur zu einem
kleinen Teil Preise für die Materialien, wie sie im Schoße der Natur
gefunden wurden, darstellen. Diese letzten Preise werden wir hier zum
Gegenstand unserer Untersuchungen machen.
Die Gesamtmenge von Erz, die in einer bestimmten Grube vor-
handen ist, kann nicht auf einmal, sondern meistens erst in einer längeren
Zeit zutage gefördert werden. Der Wert dieser Gesamtmenge ist des-
halb nicht einfach gleich dem Produkt der Gesamtmenge und des
Einheitspreises. Vielmehr muß der Wert der erst künftig gewinnbaren
Erzquantität auf die Gegenwart nach dem herrschenden Zinsfuß zurück-
geführt werden, m. a. W. der Wert des gesamten Vorrats ist der nach
dem herrschenden Zinsfuß berechnete Gegenwartswert sämtlicher Erz-
mengen, die in der Abbauzeit der Grube nach und nach gewonnen werden.
Dieser Kapitalwert der Grube wird durch die jährliche Förderung
verzinst und getilgt. Wie bei jeder Amortisation macht der Zins des
Kapitalwerts in den ersten Jahren den größeren Teil der Annuität,
durch die dieser Kapitalwert getilgt wird, also den größeren Teil des
Verkaufspreises des Materials aus, wogegen in den späteren Jahren
die Tilgung überwiegt. Für eine Grube mit sehr langer Abbauzeit be-
kommt also der Preis der jährlich geförderten Materialmenge in langen
Perioden wesentlich den Charakter einer Verzinsung des Kapitalwerts der
Grube, also gewissermaßen auch den Charakter eines für die An-
wendung eines dauerhaften Gutes bezahlten Preises, d. h. einer Rente.
Dies erklärt, warum das Einkommen, das ein Bergwerkbesitzer aus
seinem Besitz an Naturgaben bezieht, als eine Rente aufgefaßt und mit
der Rente des Bodenbesitzers gleichgestellt wird!). Eine wissenschaft-
liche Behandlung des hier vorliegenden Preisbildungsproblems kann
sich aber nicht mit einer derartigen Analogiebetrachtung begnügen. Sie
1) Der Preis, der für die jährlich gewonnene Materialmenge als solche erzielt
wird, stellt den ganzen Ertrag des Grubenbesitzes dar. Diese Summe wird, wenn
der Bergbauunternehmer nicht selbst die Grube besitzt, an den Besitzer als „royalty““
bezahlt. Diese Abgabe schließt also sowohl Tilgung wie Verzinsung des jeweiligen
Kapitalwertes der Grube ein. Die Unterscheidung, die Marshall zwischen „rent“
und „royalty‘‘ macht, scheint deshalb nicht aufrechterhalten werden zu können.
(Principles, Book V, Ch. VIII, 8 4, Note 1.)