Kap. X. Die Bankzahlungsmittel.
Die zweite und dritte Stufe in der rationellen Ausnutzung der
Kassenbestände wird durch die Einführung von Schecks erreicht. Die
Bank kann einen Depositeninhaber ermächtigen, über sein Guthaben
mittels Scheck/d. h. eine auf Sicht zahlbare Anweisung auf die Bank)
zu verfügen. Im folgenden werden wir solche mittels Schecks verfüg-
bare Guthaben der Kürze halber lediglich als „Depositen‘‘ bezeichnen.
Bei Zahlung mit Scheck wird eine ä vista Geldforderung an eine Bank
dem Zahlungsempfänger übertragen. Obwohl dieser den Scheck als
Zahlung an andere als eine Bank weitergeben kann, fällt jedoch ein
solcher Gebrauch des Schecks außerhalb seiner regelmäßigen Ver-
wendung. Wir setzen hier voraus, daß der Scheck, wie es im allgemeinen
der Fall ist, nur für eine einzige Zahlung zwischen dem Publikum be-
nutzt wird,
Diese Zahlung kann sich aber in verschiedener Art vollziehen.
Wenn der Scheck vom Empfänger zur Einlösung präsentiert wird, ist
wohl mit Bezug auf die Zahlung selbst kein wesentlicher Fortschritt
über die erste Stufe hinaus gemacht. Die Zahlung mit Scheck bildet
in diesem Falle keinen Ersatz einer Geldzahlung. Aber auch dann
bedeutet die Möglichkeit in jedem Augenblick mit. Scheck zu zahlen
eine wesentliche Verminderung des gewöhnlichen Kassabedarfs des
Scheckkontoinhabers. Wenn der Empfänger selbst ein Depositenkonto
hält, kann er sich den Scheck einfach gutschreiben lassen. Dabei sind
zwei Fälle zu unterscheiden. Entweder hält der Empfänger sein Konto
bei derselben Bank wie der Aussteller des Schecks oder bei einer anderen.
Im ersten Falle veranlaßt der Scheck offenbar nur eine Umschreibung
in den Büchern der Bank. Die Zahlung wird ohne jede Benutzung von
barem Gelde vollzogen. Dieses Umschreibungsverfahren, das, wenn die
Bank ein ganzes Netz von Zweiganstalten besitzt, auch für Zahlungen
zwischen verschiedenen Plätzen benutzt werden kann und damit den
Zahlungsverkehr außerordentlich erleichtert, bildet die zweite Stufe
in der Entwicklung der Kassenhaltung.
Im zweiten Falle aber würde die Bank des Empfängers genötigt
sein, den Scheck bei der Bank des Ausstellers einzukassieren, und die
Zahlung würde schließlich doch eine Verwendung von barem Gelde er-
fordern. Dies wird vermieden durch das Ausgleichverfahren zwischen
den Banken, das unter dem Namen „Clearing‘“ bekannt ist, und das als
die dritte Stufe der Entwicklung der Kassenhaltung zu betrachten ist.
Die Einführung von Schecks in Verbindung mit der Ausbildung
des Clearingverfahrens bewirkt, daß die Banken den Ansprüchen ihrer
Depositenkunden zum größten Teil ohne Auszahlung von barem Gelde
zu genügen imstande sind. Jede Bank braucht natürlich dennoch, um
den Bedarf ihrer Kunden an Bargeld und einen etwaigen ungünstigen
Saldo des Clearings ausgleichen zu können, eine Kasse, die in einem
gewissen Verhältnis zum Gesamtbetrag ihrer Depositen stehen muß.
368